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BAM-GGR024 - Korrigendum zur Revision 1
Vom 18. Juni 2024
(Quelle: www.tes-bam.de, download am 20.06.2024)
Dieses Dokument stellt einen Überblick der Änderungen in Revision 1 gegenüber Revision 0 dar. Kleinere, redaktionelle Änderungen sind nicht aufgeführt.
(Red. Anm.: die Links zur GGR 024verweisen auf die Revision 1)
Überarbeitet: Bezüge IMDG-Code
1. Transport durch Privatpersonen
2. Ergänzt:
"Diese BAM-GGR und ihre Anhänge, ausgenommen Anhang 5: gekühlte Transporte, dürfen nicht auf bestehende Festlegungen angewendet werde. Es gelten die Bedingungen der Festlegung.
Vor dem 01.03.2024 durchgeführte Brandprüfungen, die den Anforderungen des Anhang 2 dieser BAM-GGR 002 entsprechen, dürfen im Rahmen der Anwendung des Teil a der BAM-GGR verwendet werden. Brandprüfungen, die von den Anforderungen des Anhang 2 dieser BAM-GGR abweichen, können im Rahmen eines Antrags nach Teil B dieser BAM-GGR eingereicht werden."
Anhang 1: Bewertung von unreaktiven bzw. teilreaktiven Zellen/Modulen/Batterien
Ergänzt:
"Bewertungen und Brandprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser GGR durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der dazugehörigen Festlegung."
2. Test der einzelnen Zelle auf TR
3. Thermische Schädigung: Temperatur von 320 °C auf 350 °C erhöht.
3.1. Propagationstest an Zellen
Anpassung an UN: Anzahl Zellen von fünf auf vier reduziert (Anpassung an UN).
Anhang 2 Anforderungen an die Brandprüfung
%
Anhang 3 100 %-80 %-30 %-Regel
Allgemein: Löschung der Gesamtzellmasse
Präzisierung:
Für NMC Chemien gilt:
Präzisierung 3. 30%-Regel:
" Ein gemischter Transport von Zellen/Module/Batterien aus einem Level oberhalb desgetesteten mit Zellen/Module/Batterien des gleichen oder eines niedrigeren Levels ist mitmax. 30 % der Nennenergie möglich.
Ein Transport von verschiedenen Zellen/Modulen/Batterien aus dem nächsthöheren Level des getesteten Levels zusammen mit Zellen/Module/Batterien des gleichen oder eines niedrigeren Levels ist mit max. 30 % der getesteten Nennenergie möglich"
Anhang 4 Skalierungsregel zur Verwendung von Verpackungen mit abweichenden Dimensionen
%
Anhang 5 Regel für gekühlte Transporte
Allgemeines
Ergänzung: Tabelle verwendete Definitionen
1. Prüfanforderungen
Die Verpackung wird mit Zellen/Modulen/Batterien oder Dummys und der benötigten Mengean Kühlmittel befüllt. Nach Abkühlen des gesamten Inhalts auf unter -60 °C muss die Temperatur für 24 Stunden aufgezeichnet werden. Wenn sichergestellt ist, dass die Temperatur stets unter -60 °C lag, gilt die Prüfung als bestanden.
Neu:" Prüfmethode 1: Bestimmung der benötigten Menge Kühlmittel anhand eines Transportszenarios
Die Verpackung wird mit Zellen/Modulen/Batterien oder Dummys und der benötigten Menge an Kühlmittel befüllt. Nach Abkühlen des gesamten Inhalts auf unter -60 °C (Abkühlzeit) muss die Temperatur für den längsten geplanten Zeitraum des Transports zuzüglich 12 Stunden (Reservezeit) aufgezeichnet werden. Wenn sichergestellt ist, dass die Temperatur stets unter -60 °C lag (Haltezeit), gilt die Prüfung als bestanden und die maximale Transportzeit als bestätigt.
Prüfmethode 2: Bestimmung der maximalen Haltezeit für eine vorgesehene Menge Kühlmittel
Die Verpackung wird mit Zellen/Modulen/Batterien oder Dummys und der vorgesehenen Menge an Kühlmittel befüllt. Nach Abkühlen des gesamten Inhalts auf unter -60 °C (Abkühlzeit) wird die Haltezeit bestimmt, für die die Temperatur < -60 °C beträgt. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die längste beabsichtigte Transportzeit und die Reservezeit (12 Stunden) die ermittelte Haltezeit nicht überschreiten.
Weiterhinkann die benötigte Menge an Kühlmittel rechnerisch ermittelt werden. Hierzu sind die Aufzeichnungen der Haltezeit über mindestens 24 Stunden (nach Prüfmethoden 1 oder 2) als Grundlage zu verwenden. Auf dieser Basis kann die die benötigte Menge Kühlmittel für Transportzeiten rechnerisch ermittelt werden. Die Menge des Kühlmittels muss die Abkühlzeit, die beabsichtigte Transportzeit und die Reservezeit abdecken."
2. Regelung
Die technische Umsetzung wurde ergänzt:
"Zum Zweck zur Realisierung darf Dämmmaterial innerhalb des Innenraums der Verpackung teilweise durch Kühlmittel substituiert werden."
Und
"Zu diesem Zweck dürfen Halterungen/Gestelle zur Lagefixierung der Batterie in den Innenraum der Verpackung eingebracht werden"
Die geplante maximale Gesamt-Transportdauer darf 24 Stunden nicht überschreiten. Die Kühlung muss mindestens 12 Stunden vor Transportbeginn erfolgen, um sicherzustellen,dass die Temperatur der Batterie bei Transportbeginn höchstens -60°C beträgt. Es mussausreichend Kühlmittel vorhanden sein, um weitere 24h eine Temperatur der Zellen/Module/Batterien von -60°C sicherzustellen.
(Stand: 21.06.2024)
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