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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

Bekanntmachung der BAM zur Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien

Vom 10. Januar 2014
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2014 S. 50aufgehoben)



Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat auf Grundlage des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in Verbindung mit Sondervorschrift 661 des ADR eine Allgemeinverfügung zur Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien erlassen. Im Internet kann die Allgemeinverfügung unter www.bam.de eingesehen werden.

Nachfolgend wird die Allgemeinverfügung und eine englische Fassung der Allgemeinverfügung veröffentlicht.

ALLGEMEINVERFUGUNG
zur Beförderung von beschädigten oder defekten Lithium-Metall-Zellen oder Lithium-Metall-Batterien der UN-Nummer 3090, Lithium-Metall-Zellen oder Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen der UN-Nummer 3091, sowie

Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien der UN-Nummer 3480, Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen der UN-Nummer 3481 auf der Straße (Allgemeinverfügung für beschädigte Lithiumbatterien)

1. Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinverfügung wird auf der Basis des § 8 Nummer 1, Buchstabe b) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der Sondervorschrift 661, Kapitel 3.3 des ADR als Festlegung für die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen und -batterien, die unter den Bedingungen der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 gemäß den Vorschriften des ADR befördert werden sollen, erlassen.

1.2 Diese Allgemeinverfügung gilt für innerstaatliche Beförderungen und für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und einem anderen Land, das ADR Vertragspartei ist. Sie darf nur für die Beförderung von solchen beschädigten oder defekten Lithiumzellen und -batterien angewendet werden, die während der Beförderung unter normalen Beförderungsbedingungen nicht dazu neigen, sich spontan selbständig zu zerlegen, gefährlich zu reagieren, Flammen zu bilden, gefährliche Hitze zu entwickeln, giftige, ätzende oder entzündbare Gase freizusetzen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien sowie Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien, im Sinne dieser Allgemeinverfügung, sind solche Lithiumzellen oder -batterien die den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnet sind und bei denen solche Beschädigungen oder Defekte festgestellt wurden, dass sie nicht dem gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen.

2.2 Beschädigungen oder Defekte, die dazu führen, dass Lithiumzellen oder -batterien nicht dem gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen sind

3. Klassifizierung

3.1 Bei der Feststellung einer Beschädigung oder eines Defektes einer Lithiumzelle oder -batterie durch eine qualifizierte Person ist der Typ der Lithiumzelle oder -batterie und die frühere Verwendung oder frühere fehlerhafte Verwendung zu berücksichtigen.

3.2 Lithiumzellen und -batterien sind gemäß den für UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 geltenden Bestimmungen zu befördern, mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 des ADR und soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes angegeben ist.

4. Verpackungen

4.1 Zulässige Verpackungen

4.1.1 Folgende Verpackungen sind für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien einschließlich solcher, die in Ausrüstungen enthalten sind, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 des ADR erfüllt sind.

4.1.2 Zulässige Außenverpackung für Lithiumzellen und -batterien und Ausrüstungen, die Lithiumzellen oder -batterien einhalten:

Fässer der Kodierungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D oder 1G;

Kisten der Kodierungen 4A, 4B, 4N, 4H1, 4H2, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G;

Kanister der Kodierungen 3A2, 3B2 oder 3H2;

zusätzlich, für einzelne Lithiumbatterien oder einzelne Lithiumbatterien in Ausrüstungen, Großverpackungen der Kodierungen 50A, 50B, 50N, 50H oder 50D.

5. Anforderungen an Verpackungen

5.1 Außenverpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

5.2 Jede Lithiumzelle oder -batterie oder Ausrüstung, die Lithiumzellen oder -batterien enthält, muss einzeln in eine Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein.

5.3 Die Innenverpackung oder die Außenverpackung muss flüssigkeitsdicht sein, um einen möglichen Austritt von Elektrolyt zu verhindern.

5.4 Jede Innenverpackung muss zum Schutz gegen gefährliche Hitzeentwicklung von einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umgeben sein.

5.5 Dicht verschlossene Verpackungen müssen ggf. mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.

5.6 Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Erschütterungen zu minimieren und Bewegungen der Lithiumzellen oder -batterien in der Verpackung, die zu weiteren Beschädigungen und einem gefährlichen Zustand während der Beförderung führen können, zu vermeiden.

5.7 Ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial kann ebenfalls zur Erfüllung dieser Anforderung verwendet werden.

5.8 Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm bewertet werden, die in dem Land anerkannt ist, in dem die Verpackung entworfen oder hergestellt wird.

5.9 Bei auslaufenden Lithiumzellen und -batterien muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials der Innenverpackung oder der Außenverpackung beigefügt werden, um möglicherweise austretendes Elektrolyt aufzunehmen.

5.10 Bei Lithiumzellen oder -batterien mit einer Nettomasse von mehr als 30 kg darf nur eine Lithiumzelle oder -batterie in eine Außenverpackung eingesetzt werden, wenn als Außenverpackung Fässer, Kisten oder Kanister verwendet werden.

5.11 Die Lithiumzellen oder -batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

6. Nebenbestimmungen

6.1 Folgende Nebenbestimmungen sind zu beachten:

6.1.1 Jede gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung durchgeführte Beförderung muss der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, als zuständige Behörde für Deutschland, mitgeteilt werden.

6.1.2 Die Mitteilung umfasst sowohl eine präzise Beschreibung der beförderten Lithiumzellen und -batterien oder der Ausrüstungen, die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, als auch die Gründe für die Nutzung dieser Allgemeinverfügung.

6.1.3 Die Mitteilung muss mindestens die in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Angaben enthalten.

6.1.4 Der Absender hat sicherzustellen, dass die Lithiumzellen oder -batterien oder Ausrüstungen die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, vor der Beförderung im Hinblick auf ihre Transportsicherheit beurteilt werden, so dass nur Lithiumzellen oder -batterien oder Ausrüstungen die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, die Absatz 1.3 entsprechen, nach dieser Allgemeinverfügung befördert werden. Die Bewertung sollte von einer entsprechend qualifizierten Person durchgeführt werden.

6.1.5 Sollten während der Beförderung der in Übereinstimmung mit dieser Festlegung beförderten beschädigten oder defekten Lithiumzellen und -batterien oder Ausrüstungen, die solche Lithiumzellen oder -batterien enthalten, Zwischenfälle auftreten, ist die BAM darüber zu unterrichten.

7. Angaben im Beförderungsdokument

7.1 Wird diese Allgemeinverfügung in Anspruch genommen, so ist den Beförderungsdokumenten eine Kopie des Wortlautes beizufügen.

8. Kennzeichnung von Versandstücken

8.1 Versandstücke müssen mit der Aufschrift "Beschädigte/Defekte Lithium- Metall-Batterie" bzw. "Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterie" versehen werden.

9. Wiederrufsvorbehalt

9.1 Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt.

10. Gültigkeit

10.1 Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Dezember 2014.

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  Anlage

Für beschädigte oder defekte Lithiumzellen und -batterien, bei denen durch eine qualifizierte Person bestätigt wurde, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht dazu neigen, sich spontan selbständig zu zerlegen, gefährlich zu reagieren, Flammen zu bilden, gefährliche Hitze zu entwickeln, giftige, ätzende oder entzündbare Gase freizusetzen, hat vor jeder Beförderung eine Mitteilung gegenüber der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, als zuständige Behörde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) benannt, durch den Absender zu erfolgen.

Mitteilung an die BAM vor Beginn der Beförderung:

Diese Mitteilung muss mindestens die folgenden Angaben beinhalten: - Datum der Beförderung,

Zusätzlich ist zu begründen, warum diese Allgemeinverfügung für die Lithiumzellen und -batterien genutzt werden kann.

Weiterhin sind der Name und die fachliche Qualifikation der Person mitzuteilen, die die Lithiumzellen und -batterien beurteilt hat.

Diese Mitteilung ist an die unten genannte Adresse oder auf elektronischem Wege an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

Ingo.Doering@BAM.de.

ENDE

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(Stand: 29.08.2018)

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