*) Nach § 8 GGVSee = Hersteller oder Vertreiber

1) Siehe Anlage 1

2) Bezugnahmen;

3) "CSC" ist die aus dem Englischen ("International Convention for Safe Containers") übernommene Abkürzung für das von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) veröffentlichte Internationale Übereinkommen über sichere Container.

4) "UIC" ist die aus dem Französischen ("Union Internationale des Chemins de fer") übernommene Abkürzung für den Internationalen Eisenbahnverband.

5) ist die aus dem Englischen ("International Convention for Safe Containers") übernommene Abkürzung für das von der Internationalen Seeschiflahrts-Organisation (IMO) veröffentlichte Internationale Übereinkommen über sichere Container.

6) "CEN" ist die aus dem Französischen ("Comite Europöen de Normalisation") übernommene Abkürzung für das Europäische Komitee für Normung.

7) Die Vorschriften über die Stapeldruckprüfung besagen, daß die Prüfstücke, befüllt mit einem dem Originalgut vergleichbaren Gut, mindestens 3 m hoch zu stapeln sind. Bei dieser Prüfung dürfen die Verpackungen nach einer festgelegten Prüfzeit weder Ladung verlieren noch irgendwelche Anzeichen von Verformung oder Instabilität aufweisen. Die Mindest-Prüfzeit beträgt 24 Stunden, wobei für bestimmte Arten von Packstücken 28 Tage vorgeschrieben sind. Diese Stapeldruckprüfung ist für alle Bauarten von Verpackungen außer für Säcke vorgeschrieben.

8) Der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code; englisch: "International Maritime Dangerous Goods Code") ist eine Veröffentlichung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO).

9) Abhängig davon, wo bei einer Flüssigkeit der Flammpunkt liegt, kann es sein, daß eine Beförderungseinheit, die diese Flüssigkeit enthält, nicht zur Beförderung an Bord eines Fahrgastschiffes zugelassen wird.

10) Die im Ergänzungsband zum IMDG-Code abgedruckten "Gruppenunfallmerkblätter" EmS) sowie der "Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern" ( MFAG) enthalten weitere nützliche Hinweise; dabei ist jedoch zu bedenken, daß die Unfallmerkblätter für Unfälle an Land möglicherweise unzweckmäßig sind. Handbücher über das richtige Vorgehen in Notfällen, in denen bei den Angaben zum richtigen Vorgehen in einem Nottall Querverweise zur UN-Nummer des betreffenden Stoffes gegeben werden, sind üblicherweise aus innerstaatlichen Quellen erhältlich.

10a) In Deutschland jeweils durch die Hafenordnungen umgesetzt.

11) Internationaler Verband für die Koordinierung der Frachtbehandlung (International Cargo Handling Coordination Association - ICHCA)

12) Internationales Institut der Containervermietunternehmen (Institute of International Container Lessors - IICL)

** Das kann nach GGVSee der Reeder, der Schiffsführer oder der für den Umschlag Verantwortliche sein.

13) Es wird auf das vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) herausgegebene Rundschreiben MSC/Circ. 745 über Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs verwiesen.

*** Nach § 20 Nr. 1 GGVSee ist dies das BMVBW.

14) Der Taupunkt ist die Temperatur, bei der die Luft, die bei gegebenem Luftdruck mit Feuchtigkeit gesättigt ist, beginnt, Wasser infolge Kondensation auszuscheiden.

15) Eine gefährliche Situation kann beispielsweise entstehen, wenn Güter der Klasse 4.3 (Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) in einen Container gepackt werden.

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(Stand: 29.08.2018)

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