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Regelwerk, Straßenverkehr, Personalanforderungen

Konsolidierte Bekanntmachung der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen über die Mindestbedingungen für die Durchführung unionsrechtlicher Vorgaben im Bereich der Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

Vom 14. Februar 2022
(VKBl. Nr. 5 vom 14.03.2022 S. 80)



Die Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates in der durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geänderten Fassung und die Umsetzung der Richtlinie 2009/4/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 über Gegenmaßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung der Manipulation von Fahrtenschreiberaufzeichnungen und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über Sozialvorschriften für die Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/ EWG des Rates sowie die Umsetzung der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr erfolgen nach folgender Maßgabe:

1. Gegenstand

Die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 35) in der durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 geänderten Fassung (Abl. L 249 vom 31.07.2020 S. 49) wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.

Die Regelungen gemäß Artikel 12 des Teils B, Abschnitt 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 1. Mai 2021 (ABl. L 149 vom 30.04.2021 S. 10 (1819)) bleiben unberührt.

2. Kontrollumfang

(1) Es werden regelmäßige Straßen- und Betriebskontrollen durchgeführt, durch die ein bedeutender, repräsentativer Teil des Fahrpersonals, der Unternehmen und der Kraftfahrzeuge jeder Beförderungsart erfasst wird, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie der Richtlinie 2002/15/EG fallen.

(2) Straßenkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Richtlinie 2002/15/EG werden auf Aspekte beschränkt, die mithilfe des Fahrtenschreibers oder vergleichbarer Kontrollgeräte effizient kontrolliert werden können. Eine umfassende Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie 2002/15/EG darf nur auf dem Betriebsgelände erfolgen.

(3) Die Kontrollen werden in der Weise durchgeführt, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Tage erfasst werden, an denen Fahrer von Fahrzeugen arbeiten, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 fallen. Hiervon müssen mindestens 30 Prozent aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 50 Prozent der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft werden.

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(Stand: 08.07.2022)

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