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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz
(10. AndVGüKG)*)

Vom 21. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 918)


Auf Grund

in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
(GBZugV)

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die §§ 1 und 3 der Erlaubnisverordnung für den Güterkraftverkehr (Antragsverfahren und Urkundenrückgabe) gelten entsprechend. "Die §§ 9,11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) gelten entsprechend."

2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Betrifft die Änderung eine der Angaben, die in der Lizenzurkunde enthalten sind, so hat der Unternehmer die Lizenz und deren beglaubigte Abschriften der Lizenzbehörde unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. "Macht nach Auffassung der Lizenzbehörde die Änderung eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren Abschriften dieser unverzüglich vorzulegen."

3. In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 4 und 5 Satz 2 sowie in § 19 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung "Bundesministerium für Verkehr" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982) wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:

"1.4 Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufszugangsverordnung für

den Güterkraftverkehr 100-350".

2. Die bisherige Nummer 1.4 wird Nummer 1.5.

Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten, Erlass der neuen Prüfungsordnung

(1) Artikel 1 §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1, 2 und 9 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3963) und die Erlaubnisverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3971) außer Kraft.

(2) Die §§ 3 bis 8 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S.3963) treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) Die Industrie- und Handelskammern erlassen bis zum 31. Dezember 2000 die in Artikel 1 § 4 Abs. 7 dieser Verordnung genannte Prüfungsordnung.


ENDE

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