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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
(1. See-Gefahrgutänderungsverordnung - GGVSeeÄndV)

Vom 31. Oktober 2001
(BGBl. I Nr. 56 vom 08.11.2001 S. 2878)


Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Gefährliche Güter und zeitweiliger Aufenthalt99a

(1) Gefährliche Güter sind

  1. Beg Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 45a vom 6. März 1999, Nr. 104a vom 10. Juni 1999, bekanntgegebenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code deutsch) fallen,
  2. Beg Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 bekanntgegebenen "Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" vom 30. August 1990, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 15. November 1996 (BAnz. S. 12621), als gefährliche Güter klassifiziert sind.

(2) Zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) zeitweilig abgestellt werden oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.

 " § 2 Gefährliche Güter Gefährliche Güter sind

1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekannt gegebenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) vom 5. Juni 2001 (BAnz. Nr. 123a vom 6. Juli 2001) fallen,

2. Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in den vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 bekannt gegebenen "Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" vom 30. August 1990, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 19. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 5342), als gefährliche Güter klassifiziert sind."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und in Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" jeweils ersetzt durch die Angabe " § 2".

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abschnitts 27 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch" ersetzt durch die Angabe "Kapitels 7.8 des IMDG Code".

c) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 wird die Angabe "IMDG-Code deutsch" jeweils ersetzt durch die Angabe "IMDG Code".

d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

"(7) Radioaktive Stoffe im Sinne des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen am 17. November 2000 bekannt gegebenen Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF Code) (BAnz. S. 23 322) dürfen nur auf Seeschiffe verladen und mit diesen befördert werden, wenn die Vorschriften des INF Code eingehalten sind. Die Eignung des Schiffes muss durch ein Zeugnis der nationalen Schiffssicherheitsbehörde bestätigt sein."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Anforderungen für Verpackungen und Großpackmittel (IBC)99a Beg

(1)Beg Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter und deren Beauftragte dürfen für die Beförderung nur die nach Maßgabe der Abschnitte 10, 13, 17, 18, 25 und 26 der Allgemeinen Einleitung, der Klassen 1 bis 9 sowie des Anhangs 1 des IMDG-Code deutsch für gefährliche Güter vorgeschriebenen oder zulässigen und einer zugelassenen Bauart entsprechenden Verpackungen und Großpackmittel (IBC) verwenden. Verpackungen und Großpackmittel (IBC) müssen ferner so beschaffen sein, daß sie dem Inhalt für die zu erwartenden Transportbeanspruchungen den notwendigen Schutz geben.

(2)Beg

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