Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV) *
Vom 3. Januar 2005
(BGBl. I Nr. 1 vom 10.01.2005 S. 5)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743)" die Angabe " , das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966)" durch die Angabe "12. RID-Änderungsverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. 2004 II S. 1434)" ersetzt.
2. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; | "4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die verpackten gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;". |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 319 S. 7)" die Angabe " , die zuletzt durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 235 S. 25)" die Angabe " , die zuletzt durch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24) geändert worden ist," eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
|
"(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
genannten Richtlinien." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Sondervorschrift 16," die Angabe "237," eingefügt, das Wort "sowie" durch die Angabe " , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311," ersetzt und nach der Angabe "Sondervorschrift 645" die Angabe "sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Absatz 2.2.2.1.5" die Angabe " , die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2" eingefügt.
cc) Nummer 4 wird gestrichen.
dd) In Nummer 6 wird vor der Angabe "3292" die Angabe "UN" eingefügt.
ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4; |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion