Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Vom 14. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3489)


Auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 geändert durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1947), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im laufenden Kalenderjahr erteilte CEMT-Jahresgenehmigungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt."

2. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Fahrzeug" durch das Wort "Kraftfahrzeug" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen mindestens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat" durch die Wörter "höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden" ersetzt.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "Fahrzeug" durch das Wort "Kraftfahrzeug" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter "innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen mindestens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat" durch die Wörter "höchstens drei aufeinander folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion