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Regelwerk

Änderungstext

3. GGVSEÄndV - Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn *)

Vom 24. November 2006
(BGBl. Nr. 55 vom 06.12.2006 S. 2678)




Erläuterungen in Bundesratsdrucksachen

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22.November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "vom 27. November 2003 (BGBl. II S.1743), das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274) geändert worden ist," durch die Wörter "vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128), das zuletzt nach Maßgabe der 18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September 2006 (BGBl. 2006 II S. 826) geändert worden ist," ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999(BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt nach Maßgabe der 13.RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,  "3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999(BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt nach Maßgabe der 13.RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "verpackten gefährlichen Güter" durch das Wort "Versandstücke" ersetzt.

b) Nummer 12 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25)" durch die Wörter "Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 4)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24)" durch die Wörter "Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 6)" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

 "(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
  1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Richtlinie und
    2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie sowie
  2. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.3 und Unterabschnitt 6.8.2.7
    1. im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und
    2. im Schienenverkehr an das Sekretariat der OTIF."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe "2.2.1.1.3" die Wörter " , die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2" eingefügt.

bb) In Nummer 8 wird die Angabe "6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt6.5.2 und 6.5.4" durch die Angabe "Abschnitt 6.5.2, Unterabschnitt 6.5.4.4,6.5.4.5, Abschnitt 6.5.6, Unterabschnitt 6.6.1.3, Abschnitt 6.6.3 und Unterabschnitt 6.6.5.1" ersetzt.

cc) In Nummer 15 wird das Wort "Fertigung," durch die Wörter "Fertigung, Rekonditionierung", wird die Angabe "Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt"durch die Angabe "6.5.4.1 und" und werden die Wörter "Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4" durch die Wörter "Inspektion und Prüfung von Großpackmitteln (IBC) nach Unterabschnitt 6.5.4.4" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Genehmigung" durch die Wörter "die multilaterale Genehmigung" ersetzt.

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

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