Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Vom 26. Mai 2009
(BGBl I Nr. 28 vom 29.05.2009 S. 1146)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz
Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

§ 1

Auf den Schienenpersonenverkehr der öffentlichen Eisenbahnen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) anzuwenden. Das gilt nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/ 2007 nicht, soweit auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 1 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, für die Beförderung im Schienenpersonennahverkehr etwas anderes bestimmt ist oder soweit es sich um Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs handelt, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 2. Dezember 2009 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 1 S. 2439), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1100), wird wie folgt geändert:

1. (ab 03.12.2009) § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) inhaltsgleiche oder entgegen-stehende Regelungen vorgesehen sind.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes betrifft, "2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 betrifft,"

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "derselben" das Wort "oder" eingefügt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäufern im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die Fahrkarten für Beförderungen im Schienenpersonenverkehr verkaufen,".

b) Absatz 6a wird Absatz 7.

c) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

"(8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. la erlassenen Rechtsverordnung. Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer verkauft. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht selbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zu-ständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter."

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1a a. über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion