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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Vom 6. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1704, ber. 3974)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Luftfahrzeugen" die Wörter "sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "innerhalb von Betrieben" durch die Wörter "innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "(Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen)" ein Komma und die Wörter "Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter" eingefügt.

3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen, "2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
  1. Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
  2. Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
  3. Betreiben und Verwenden,".

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Beförderungsbehältnisse, "4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
  1. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
  2. Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
  3. Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
  4. Betreiben und Verwenden,".

c) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:

"16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,

17. die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,

18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,".

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "mit Zustimmung des Bundesrates" werden die Wörter "das Bundesamt für Güterverkehr," eingefügt.

bb) Nach den Wörtern "Bundesamt für Strahlenschutz," werden die Wörter "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit," eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Bundesregierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisen von Gefahrguttransporten " § 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, können die für die Überwachung zuständigen Behörden die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr können Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des Satzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgewiesen werden. "(1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere

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