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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt *)

Vom 4. März 2011
(BGBl. I Nr. 9 vom 11.03.2001 S. 347)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

" § 23a Pflichten des Entladers".

b) Die § 36 betreffende Zeile

§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr

wird aufgehoben.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Binnengewässern" das Wort "(Binnenschifffahrt)" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "20. ADR-Änderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114)" durch die Wörter "21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "15. RID-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)" durch die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5. "3. Nummer 3 genannten
  1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), geändert nach Maßgabe der 2. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534), zuletzt geändert nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550), sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,
  2. Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6."

c) In Absatz 5 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Schiff, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt sowie das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; "3. Verlader ist das Unternehmen, das
  1. verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
  2. einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
  3. ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;".

b) In Nummer 6 wird das Wort "abgeschlossenen" durch das Wort "getrennten" ersetzt.

c) In Nummer 7, 10 und 12 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

4. In § 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" und werden die Wörter "Absatz 1.5.1.2.1 ADNR," gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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