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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 26. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 10 vom 13.03.2015 S. 265)




. Begründung Dr.S. 618/14

Siehe Fn 1

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Begründung siehe

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung " § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur".

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung " § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr".

c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC " § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC".

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August 2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind" durch die Wörter "vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6.Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "17. RID-Änderungsverordnung vom 9. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338)" durch die Wörter "19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" ersetzt.

c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)" durch die Wörter "5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "pro Stunde" die Wörter "einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen" eingefügt.

b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

alt neu
8. (aufgehoben)

9. (aufgehoben)

"8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;

9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;".

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden;".

d) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die Nummern 11 bis 19.

e) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter "MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. S. 554)" durch die Wörter "MSC. 372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. S. 810)" ersetzt.

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