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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Vom 1. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 57 vom 06.12.2016 S. 2758)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
(gültig ab 01.01.2017)

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Finanzierung und Verteilung15 15a

(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu.

(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.

(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

(4) Die Bunderegierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Zugrundelegen der Entwicklung der Verkehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5 Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen.

(5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen.

" § 5 Finanzierung und Verteilung

(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu.

(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.

(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete BeTrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.

(5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.

(6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich 2031 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert.

(7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil a auf diese Länder verteilt.

(8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.

(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwoelftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.

(10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen."

2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Länder weisen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. "Die Länder weisen dem Bund jährlich - beginnend mit dem Jahr 2016 - die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 3 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach."

3. Folgende Anlagen 1 und 2 werden eingefügt:

"Anlage 1
(zu § 5 Absatz 4 und 9)

Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031

Land/EUR 2016 2017 2018 2019
BW 850.696 000,00 881.775 312,00 913.706 144,32 946.500 791,40
BY 1208.720 000,00 1240.974 576,00 1274.006 982,05 1.307 818.039,13
BE 432.632 000,00 436.184 496,00 439.716 418,50 443.242 606,25
BB 445.496 000,00 442.007 456,00 438.248 983,71 434.211 996,01
HB 44.960 000,00 46.746 560,00 48.582 869,12 50.470 139,48
HH 157.360 000,00 163.205 760,00 169.210 982,72 175.379 514,79
HE 593.032 000,00 603.950 896,00 615.062 439,30 626.386 757,88
MV 257.144 000,00 253.156 240,00 248.949 896,58

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