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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung

Vom 27. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 43 vom 04.07.2017 S. 2085)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 23 angefügt:

"(23) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1f und 1g

(1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als Untersuchungsbehörde wahr. Dieses kann jederzeit widerruflich das Eisenbahn-Bundesamt mit Untersuchungshandlungen beauftragen. Im Falle der Beauftragung hat das Eisenbahn-Bundesamt die Befugnisse der Untersuchungsbehörde, soweit die Befugnisse zur Durchführung der beauftragten Untersuchungshandlungen erforderlich sind.

(1g) Die für die Unfalluntersuchung zuständigen Beschäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes unterstehen bei der Unfalluntersuchung ausschließlich und unmittelbar den Anordnungen des für die Untersuchung zuständigen Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit die Anordnungen nicht die dienstliche Stellung der Beschäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes betreffen.

werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Unfällen und" gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Das Eisenbahn-Bundesamt" durch die Wörter "Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde" ersetzt.

cc) In Satz 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,
  1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und
  2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen.
"Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,
  1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und
  2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt."

b) In Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter "zur Untersuchung gefährlicher Ereignisse" gestrichen.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "nach § 5 Abs. 1a, 1b, 1e, 1f und 2" ersetzt durch die Wörter "nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2".

d) Absatz 7 wird aufgehoben.

4. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5f eingefügt:

" § 5b Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung

(1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 102) (gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen Ereignisse auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen, soweit diese nicht zu Eisenbahninfrastrukturen des Bundes gehören.

(2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen.

(3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren Bediensteten und Beauftragten auf Verlangen von den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb

  1. ungehinderter Zugang zum Ort des gefährlichen Ereignisses sowie zu Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem gefährlichen Ereignis im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den Sicherungsanlagen,
  2. die unverzügliche Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Gegenständen und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken,
  3. unverzüglicher Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen sowie deren Auswertung,
  4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung toter oder verletzter Personen oder von Proben solcher Personen,
  5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der beteiligten Betriebspersonale oder von entsprechenden Proben solcher Personen,
  6. ungehinderter Zugang zu allen weiteren sachdienlichen Informationen oder Aufzeichnungen

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