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Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 20. Februar 2019
(BGBl. I Nr. 5 vom 27.02.2019 S. 124)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 1 bis 3 und § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 7 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe".

c) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID".

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203)" durch die Wörter "vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443)" ersetzt und werden nach der Angabe "3" die Wörter "und Anlage 3" eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "ADR-Übereinkommen" die Wörter "sowie die Vorschriften der Anlage 3" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" durch die Wörter "21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)" ersetzt und werden nach der Angabe "4" die Wörter "und Anlage 3" eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "RID" die Wörter "sowie die Vorschriften der Anlage 3" eingefügt.

c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter

"6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)"durch die Wörter "7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Wörter "Teil 2 Kapitel 3.2" durch die Wörter "Teil 2, Kapitel 3.2" ersetzt.

b) In Nummer 12 wird die Angabe "Entschließung MSC. 372(93)"durch die Angabe "Entschließung MSC. 406(96)" und die Angabe "13. November 2014 (VkBl. S. 810)" durch die Angabe "16. November 2016 (VkBl. S. 718)" ersetzt.

c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
18. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182); "18. GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131);"

4. In § 5 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. (weggefallen) "3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN;"

b) In Nummer 5 wird das Wort "und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1. 16.2.3 ADN."

6. In der Überschrift des § 7, jeweils in Absatz 2 (zweimal) und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 12 wird das Semikolon am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 13 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 14

14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADN.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "11, 13 und 14" durch die Angabe "11 und 13" ersetzt.

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