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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 51 vom 20.12.2022 S. 2352)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete BeTrag jährlich um 1,8 vom Hundert. "(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich 2031 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert. "(6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent."

c) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen im Jahr 2023 um 1,8 Prozent."

d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. für das Jahr 2023: 463.695 274,80 Euro. "4. für das Jahr 2023: 467.393 058,00 Euro."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ab dem Jahr 2024 steigt der Betrag bis 2031 jährlich um 1,8 vom Hundert des Betrags des jeweiligen Vorjahres. "Ab dem Jahr 2024 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der Betrag jährlich um 3 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjahres."

e) Die folgenden Absätze 13 und 14 werden angefügt:

"(13) Über die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Prozent.

(14) Die sich nach Absatz 13 ergebenden absoluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der Anlage 4 auf die Länder zu verteilen. Der Jahresbetrag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf des 30. Dezember 2022 zu überweisen. Ab dem Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je ein Zwoelftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen."

2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 6" ersetzt.

4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 6" durch die Angabe "Anlage 7" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.

5. In Anlage 1 werden die Spalten der Jahre 2023 bis 2031 wie folgt gefasst:

Alt:

Land/EUR 2023
BW 1.069 173.415,30
BY 1.439 622.964,57
BE 461.870 008,14
BB 427.906 845,40
HB 57.466 360,22
HH 198.413 032,38
HE 673.516 618,74
MV 233.835 514,36
NI 793 70.552,68
NW 1.633 440.500,96
RP 474.269 689,65
SL

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