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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Vom 17. Juli 2025
(BGBl. I Nr. 164 vom 22.07.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung. "(1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden."

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

alt neu
(2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag
  1. des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
  2. des Eigentümers des Grundstücks,
  3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder
  4. des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,

die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.

"(2) Ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 liegt nicht vor, wenn
  1. kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder für die Eisenbahninfrastruktur ein Ersatz geschaffen worden ist, und
  2. langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist und
  3. die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird.

In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde für das Grundstück auf Antrag die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so darf die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.

(2a) Der Antrag auf Freistellung von den Bahnbetriebszwecken kann gestellt werden von

  1. dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
  2. dem Eigentümer des Grundstücks,
  3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das betreffende Grundstück befindet,
  4. dem Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der das betreffende Grundstück für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt."

2. Nach § 38 Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:

"(13) Vor dem 29. Dezember 2023 beantragte Freistellungsverfahren nach § 23 werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung weitergeführt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (23.07.2025) in Kraft.

ID: 251695


ENDE

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(Stand: 22.07.2025)

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