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Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 25. November 2025
(BGBl. I vom 28.11.2025 Nr. 287)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Es soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. | "Es soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2030" ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen."
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe "wird" die Angabe "in den Jahren 2023 bis 2025" eingefügt.
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt:
| Baden-Württemberg | 203.200 000 Euro |
| Bayern | 299.830 000 Euro |
| Berlin | 152.790 000 Euro |
| Brandenburg | 12.010 000 Euro |
| Bremen | 7.500 000 Euro |
| Hamburg | 99.030 000 Euro |
| Hessen | 96.940 000 Euro |
| Mecklenburg-Vorpommern | 14.770 000 Euro |
| Niedersachsen | 80.840 000 Euro |
| Nordrhein-Westfalen | 358.460 000 Euro |
| Rheinland-Pfalz 45 | 650.000 Euro |
| Saarland | 7.500 000 Euro |
| Sachsen | 40.770 000 Euro |
| Sachsen-Anhalt | 17.130 000 Euro |
| Schleswig-Holstein | 42.930 000 Euro |
| Thüringen | 20.650 000 Euro." |
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Der Betrag für das Jahr 2023 ist zum 15. Mai 2023 zu überweisen. Von den für die Jahre 2024 und 2025 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwoelftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen. | "(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwoelftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen." |
f) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Länder haben einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen. | "Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen." |
g) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8 bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten. | "(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten." |
h) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:
(Stand: 04.12.2025)
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