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Regelwerk

Bekanntmachung zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 GGVSEB

Vom 06. August 2025
(VkBl. Nr. 16 vom 30.08.2025 S. 452)


G43 201070102#00004#002

Nach Anhörung der für das Gefahrgutrecht zuständigen Ressorts der Länder gebe ich Folgendes zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 GGVSEB bekannt:

Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB), die für Aufgaben nach § 12 Absatz 1 GGVSEB in der bis zum 25. Juni 2025 geltenden Fassung akkreditiert sind, dürfen die Baumusterprüfung, erstmalige Prüfung, Zwischenprüfung, wiederkehrende Prüfung und außerordentliche Prüfung der Tiegel nach Absatz 7.3.3.2.7 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID durchführen und die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID für Tanks für Gase der Klasse 2, für Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen ausstellen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Stellen für diese Aufgaben nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein.

Diese Bekanntmachung gilt bis zum 31. Dezember 2026.

ID: 251983


ENDE

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