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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Vom 23. Februar 2026
(BGBl. I vom 26.02.2026 Nr. 47)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 EU
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 3 Erlaubnispflicht " § 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz " § 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland".

c) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde " § 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich".

d) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".

e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit " § 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit".

f) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei) " § 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung".

g) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren " § 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung".

h) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung".

i) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung".

j) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. "(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr im Sinne des Satzes 1."

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung ist

  1. eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 (Gemeinschaftslizenz),
  2. eine Genehmigung auf Grundlage des Artikels 4 der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über die Einführung eines multilateralen Kontingents für den internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) (CEMT-Genehmigung),

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(Stand: 20.03.2026)

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