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Regelwerk

Änderungstext

Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Vom 22. Juli 2026
(BGBl I vom 28.07.2026 Nr. 224)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte: siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe "Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe "Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

2a. § 4 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt
  1. die Erteilung von Baufreigaben, Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse und sonstige Zulassungen sowie
  2. die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen

auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen des Bundes. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. Folgende Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden:

  1. Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind.

"(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
    1. die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen,
    2. die Genehmigung und Überwachung von Betriebsbereichen,
    3. die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen,
    4. die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG,
    5. die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG,
    6. der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis e) genannten Aufgaben dient.
  2. Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
    1. die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen für Gewässerbenutzungen,
    2. die Entgegnnahme von Anzeigen für Erdaufschlüsse,
    3. die Erteilung von Genehmigung für Indirekteinleitungen,
    4. die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe,
    5. die Planfeststellung für den Gewässerausbau,
    6. die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten,
    7. die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten,
    8. die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Gewässeraufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,
    9. der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
    10. der Vollzug der sonstigen auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten Aufgaben dient.
  3. Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
    1. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel,
    2. die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG,
    3. der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) und b) genannten Aufgaben dient.
  4. Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach dem USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter Nummer 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten eine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist.

Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben unberührt."

2b. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und vom Auftraggeber unabhängig sind."

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