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Änderungstext
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
Vom 22. Juli 2026
(BGBl I vom 28.07.2026 Nr. 224)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe "Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe "Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
2a. § 4 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen des Bundes. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. Folgende Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden:
Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind. |
"(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig:
Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben unberührt." |
2b. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und vom Auftraggeber unabhängig sind."
(Stand: 10.08.2026)
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