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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 30. September 2005
(BGBl. I Nr. 63 vom 12.10.2005 S. 2924)
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. April 1996 (BGBl. I S. 662), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Januar 2005 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 3 bis 5 wird jeweils vor dem Wort "Verkehr" das Wort "den" eingefügt.
b) Es werden in Nummer 7 am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 8 am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt."
c) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:
"Nach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist."
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet."
3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt."
4. Die bisherigen §§ 5a und 6 werden die § § 7 und 8.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 29.03.2021)
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