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Regelwerk

Änderungstext

REACH-Anpassungsgesetz 2 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1

Vom 20. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 21 vom 31.05.2008 S. 922)



vgl. Entwürfe und Erläuterungen in den Bundestagsdrucksachen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Zweiter Abschnitt
Anmeldung neuer Stoffe

§ 4 Anmeldepflicht

§ 5 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 6 Inhalt der Anmeldung

§ 7 Prüfnachweise der Grundprüfung

§ 7a Eingeschränkte Anmeldung

§ 8 Verfahren nach Eingang der Anmeldung, Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes

§ 9 Zusatzprüfung 1. Stufe

§ 9a Zusatzprüfung 2. Stufe

§ 10 Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen

§ 11 Befugnisse der Anmeldestelle

§ 12 Anmeldestelle, Bewertung

"Zweiter Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 4 Bundesbehörden

§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien

§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen

§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle

§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

§ 10 Vorläufige Maßnahmen

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)".

b) Die Angaben zu den §§ 16 bis 16c werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen

§ 16a Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen

§ 16b Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht werden

§ 16c Mitteilungspflichten bei alten Stoffen

" §§ 16 bis 16c (weggefallen)".

c) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter "der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle" gestrichen.

d) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27b Einziehung " § 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006".

e) Nach der Angabe zu § 27b werden folgende Angaben eingefügt:

" § 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften

§ 27d Einziehung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Zweiten und" werden gestrichen.

bb) Die Angabe "die §§ 16, 16a, 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2," wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Zweiten" und das nachfolgende Komma gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" gestrichen.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2" wird durch die Angabe " §§ 16d und 23 Abs. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "16c," gestrichen.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "Ersten bis Vierten" durch die Angabe "Ersten Abschnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Stoffe:
chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
"1. Stoff:
chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;".

b) Die Nummern 2 bis 3a

2. alte Stoffe:
Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaften - EINECS - (ABl. EG Nr. C 146 a vom 15. Juni 1990) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung bezeichnet sind;

3. neue Stoffe:
Stoffe, die nicht alte Stoffe im Sinne der Nummer 2 sind;

3a. Polymer:

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