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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes

Vom 16. November 2023
(BGBl. I Nr. 313 vom 23.11.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "IIa" wird durch die Angabe "2a" ersetzt.

b) Die Angabe "IIb" wird durch die Angabe "2b" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 16f werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 4a
Vergiftungsregister

§ 16g Einrichtung und Führung eines Vergiftungsregisters

§ 16h Beirat

§ 16i Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und Datenübermittlung durch die Informationszentren für Vergiftungen

§ 16j Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und Datenübermittlung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung

§ 16k Überregionale chemische Bedrohungslage

§ 16l Verordnungsermächtigungen".

d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Strafvorschriften, Verordnungsermächtigung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "dem Arzneimittelgesetz" die Wörter", nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17; L 151 vom 02.06.2022 S. 74), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 (ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 3) geändert worden ist, nach dem Tierarzneimittelgesetz" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tiergesundheitsgesetz oder als Wirkstoffe in Medizinprodukten gemäß § 3 Nr. 2 und 8 in Verbindung mit Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes verwendet zu werden oder "1. die ausschließlich dazu bestimmt sind,
  1. als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz verwendet zu werden,
  2. als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Tierarzneimitteln nach der Verordnung (EU) 2019/6, nach dem Tierarzneimittelgesetz oder nach dem Tiergesundheitsgesetz verwendet zu werden oder
  3. als Wirkstoff in Medizinprodukten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 verwendet zu werden oder

".

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen nach Anhang I Teil 2 mit Ausnahme der Abschnitte 2.1, 2.8 Typ a und B und des Abschnitts 2.15 Typ a und B der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1; L 16 vom 20.01.2011 S. 1; L 94 vom 10.04.2015 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.03.2017 S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2 sowie von Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können oder enthalten, lediglich insoweit, als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt. "Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen nach Anhang I Teil 2 mit Ausnahme der Abschnitte 2.1, 2.8 Typ a und B und des Abschnitts 2.15 Typ a und B der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1; L 16 vom 20.01.2011 S. 1; L 94 vom 10.04.2015 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.03.2017 S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2 sowie von Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, lediglich insoweit, als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt auch für Einrichtungen."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Vorschriften des Abschnitts 4a gelten nicht für

  1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
  2. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6,

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