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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 2b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 2b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 |
"Abschnitt 2b Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573". |
b) Die Angabe zu den §§ 12i bis 12k wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 § 12k Verordnungsermächtigungen |
" § 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/573
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573 § 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse § 12l Verordnungsermächtigungen". |
c) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 17 Verbote und Beschränkungen | " § 17 Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung". |
d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Vorübergehende Verbote".
e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr | " § 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung". |
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt; 8. Einführer: 9. Inverkehrbringen: |
"7. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt oder eine Einrichtung herstellt; 8. Einführer: 9. Inverkehrbringen: |
b) In Nummer 10 wird nach der Angabe "Entfernen," die Angabe "Freisetzen," eingefügt.
3. § 12i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr. 517/2014" durch die Angabe "2024/573" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Es ist verboten,
|
(Stand: 02.04.2026)
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