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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes

Vom 29. März 2026
(BGBl. I Nr. 86 vom 01.04.2026 EU1 EU2)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 2b wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 2b
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
"Abschnitt 2b
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573".

b) Die Angabe zu den §§ 12i bis 12k wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

§ 12k Verordnungsermächtigungen

" § 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/573

§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573

§ 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse

§ 12l Verordnungsermächtigungen".

c) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 17 Verbote und Beschränkungen " § 17 Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Vorübergehende Verbote".

e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr " § 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung".

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:

alt neu
7. Hersteller:
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt;

8. Einführer:
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

9. Inverkehrbringen:
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt;

"7. Hersteller:
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt oder eine Einrichtung herstellt;

8. Einführer:
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt;

9. Inverkehrbringen:
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen;"

b) In Nummer 10 wird nach der Angabe "Entfernen," die Angabe "Freisetzen," eingefügt.

3. § 12i wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr. 517/2014" durch die Angabe "2024/573" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Es ist verboten,
  1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195) in Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben, oder

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(Stand: 02.04.2026)

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