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Ausschlusspolitik für Druckfarben und zugehörige Produkte
Vom 23. April 2025
(EuPIa - Verband der deutschen lack- und Druckfarbenindustrie e.V.)
Stand: April 2025
Archiv: 2007; 2012 2015, 2016/03, 2016/11
8. Ausgabe
(ersetzt die 7. Ausgabe von November 2024)
Technische Kommission Druckfarbe im Verband der deutschen Lackund Druckfarbenindustrie e.V.
Mainzer Landstraße 55
60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069 2556 1411
E-Mail: vdl@vci.de
www.WirSindFarbe.de
Die Druckfarbenindustrie in Europa hat sich seit 1996 verpflichtet, eine freiwillige gemeinsame Ausschlussliste für bestimmte Rohstoffe (Stoffe und Gemische) 1 für die Formulierung von Druckfarben und zugehörigen Produkten einzuhalten. Diese Ausschlussliste basierte auf der gefahrstoffrechtlichen Einstufung der Rohstoffe und/oder auf vorhandenen toxikologischen Erkenntnissen. Damit dient sie dem Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte in der Druckfarben- und der Druckindustrie und trägt zur sicheren Verwendung von Druckerzeugnissen bei. Basierend auf Fortschritten in den wissenschaftlichen Erkenntnissen wurde sie fortlaufend aktualisiert und gepflegt, um auf allen Stufen der Druckfarbenherstellung und -verwendung ein konsistentes Sicherheitsniveau sicherzustellen.
Obgleich dieser freiwillige Ansatz, der auf den intrinsischen Gefahreneigenschaften der Stoffe fußt, von großem Nutzen für Druckfarbenhersteller, Drucker und deren Kunden ist, wird er zunehmend vom Risikomanagement chemischer Stoffe unter REACH 2 abgelöst. Mit der Zeit werden alle Stoffe bewertet worden sein und die gefährlichsten werden geeigneten europäischen Regulierungsmaßnahmen unterliegen. Dennoch erfüllt der EuPIA-Ansatz weiterhin seinen hohen Nutzen, wenn er entsprechend angepasst wird.
Die Brancheninitiative wurde von EuPIa ins Leben gerufen und wird von EuPIa koordiniert, dennoch sind es die einzelnen Unternehmen - und nicht EuPIa als Industrieverband - die sich zur Einhaltung der in diesem Dokument beschriebenen Ausschlusspolitik verpflichten.
EuPIA-Mitgliedsunternehmen, die sich zur Einhaltung der Ausschlusspolitik verpflichtet haben, sind auf der EuPIA-Website www.eupia.org aufgeführt.
1. Grundsätze
Das Konzept der Ausschlusspolitik wird nach den folgenden Prinzipien angewandt:
(1) Die EuPIA-Ausschlusspolitik findet Anwendung auf die Herstellung und die Bereitstellungaller Arten von Druckfarben und zugehörigen Produkten in Europa 3, für die Verwendung in allen Anwendungsbereichen und auf jedem Bedruckstoff. (Beachten Sie, dass bei bestimmten Anwendungen zusätzlich zur Ausschlusspolitik weitere Anforderungen gelten können).
(2) Die EuPIA-Ausschlusspolitik ist als Ergänzung zu einschlägigen Rechtsvorschriften anzusehen. Jegliche Regulierungsmaßnahmen von Stoffen (z.B. Zulassung oder Beschränkung unter REACH) haben Vorrang vor den folgenden Grundsätzen.
(3) Rohstoffe 1, die durch diese Politik ausgeschlossen werden und daher bei der Formulierung von Druckfarben vermieden werden müssen, sind solche Stoffe oder Gemische, die in eine oder mehrere CLP-Gefahrenklassen/-kategorien, die in den Gruppen A und B der folgenden Seite gelistet sind, eingestuft sind. Diese Rohstoffe werden unter normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen bei der Herstellung und Anwendung von Druckfarben als eine Gefahr für die Gesundheit angesehen.
(4) Weiterhin sind die in den Gruppen C bis G genannten Stoffe ( Anhang 1) von der absichtlichen Verwendung ausgeschlossen. Dies ist unabhängig davon, ob sie unter die Gefährlichkeitskriterien der Gruppen A oder B, wie unter Punkt 3 beschrieben, fallen.
(5) Fällt ein Rohstoff, der gegenwärtig verwendet wird, durch Umstufung unter ein Kriterium der Ausschlusspolitik, wird von den EuPIA-Mitgliedsunternehmen standardmäßig erwartet, diesen Stoff so bald wie möglich zu ersetzen. Ein Zeitrahmen von sechs Monaten wird im Allgemeinen als angemessen erachtet.
(6) Wenn nach einer technischen Prüfung festgestellt wird, dass ein Rohstoff in bestimmten Bereichen nicht kurzfristig ersetzt werden kann, kann eine Ausnahme von der Substitutionsverpflichtung nach den folgenden Regeln gewährt werden:
Die Mitgliedsunternehmen müssen dem Sekretariat der EuPIa jegliche Nutzung des Ausnahmeverfahrens 6a oder 6b mitteilen. Dieses wird die Mitteilungen sammeln. Ausnahmen gelten standardmäßig für einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Sie können maximal zweimal verlängert werden, soweit eine angemessene Begründung vorliegt. Die Einhaltung wird durch das EuPIA-Sekretariat überwacht.
(7) In besonderen Fällen können für bestimmte Verwendungszwecke spezifische Ausnahmen für Stoffe der Gruppe B
(Stand: 07.05.2025)
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