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Regelwerk, Chemikalien

Grundsätze für die Anerkennung von Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung

Vom 25.Mai 2018
(Publikationen BLAC - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit)



1. Einleitung

Mit der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien vom 20.01.2017 (BGBl. I S. 94) wurde die Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV) neu gefasst. Die Neufassung geht davon aus, dass nicht nur die zuständigen Behörden, sondern auch behördlich anerkannte Einrichtungen (im Folgenden "Einrichtungen" bzw."Fortbildungseinrichtungen" genannt) sowohl die Sachkundeprüfung selbst abnehmen als auch turnusmäßige Fortbildungsveranstaltungen durchführen können. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Anerkennung durch die zuständige Behörde.

Im Zuge der neuen Möglichkeit einer Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen entfällt die bisherige Sonderregelung für im Rahmen eines Hochschulstudiums durchgeführte Prüfungen, die einer Sachkundeprüfung entsprachen.

Neu eingeführt wurde zudem die Verpflichtung, die Sachkunde durch den Besuch von regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen aufrechtzuerhalten. Die

Fortbildungsveranstaltung kann bei einer zuständigen Behörde oder bei einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungseinrichtung absolviert werden. Um Staueffekten vorzubeugen, wurde für die Durchführung dieser Fortbildungsregelung eine Übergangsfrist bis zum 01.06.2019 festgelegt.

Mit den vorliegenden Grundsätzen werden Rahmenbedingungen formuliert, die eine einheitliche Anerkennung von Einrichtungen für die Abnahme von Sachkundeprüfungen und von Fortbildungseinrichtungen für die Durchführung von turnusmäßigen Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen.

2. Rechtliche Grundsätze

§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ChemVerbotsV begründen jeweils eine Befugnis der Behörde, selbst Prüfungen bzw. Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, und eröffnen zugleich die Möglichkeit, Einrichtungen hierfür anzuerkennen. Die Anerkennung bezieht sich dabei nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Einrichtung als solche und ihre Prüf- respektive Fortbildungsstätigkeit, nicht auf die einzelne Prüfung bzw. Fortbildungsveranstaltung. Eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Prüf- oder Fortbildungseinrichtungen, etwa nach privater oder öffentlicher Rechtsform oder Art ihrer sonstigen Tätigkeit, enthält die Vorschrift nicht. Die Verordnungsbegründung lässt jedoch erkennen, dass sich mit der Überführung der Regelungen für Prüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums, die ausdrücklich neben der eigentlichen Prüfung auch eine Teilnahme an einer Lehrveranstaltung vorsahen, der Verordnungsgeber weiterhin an dem Grundgedanken einer in ein Kursprogramm integrierten Prüfung orientiert. Daher ist es wünschenswert, dass Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen abnehmen, entsprechende Kurse zur Prüfungsvorbereitung anbieten. Dies kann auch für die Beurteilung der Qualität der Einrichtung und der Sachkundeprüfungen herangezogen werden.

Einrichtungen oder Fortbildungseinrichtungen, die eine Anerkennung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ChemVerbotsV beantragen, haben Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die zuständige Behörde.

Aus § 11 ChemVerbotsV ergeben sich für die Anerkennungsbehörde keine über die Anforderungen der abzudeckenden Prüfungsgebiete und die Dauer von Fortbildungsveranstaltungen hinausgehenden inhaltlichen Bindungen ihres Ermessens. Sie hat die allgemeinen Voraussetzungen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu beachten und ihre Entscheidungspraxis auf sachgerechte Ermessenserwägungen zu stützen.

Die Behörde kann aufgrund sachgerechter Ermessenserwägungen die Anerkennung von Prüf- oder Fortbildungseinrichtungen, insbesondere unter Qualitätsgesichtspunkten, auf bestimmte Einrichtungen beschränken.

Zuständig für die Anerkennung von Einrichtungen, die Prüfungen abnehmen bzw. Fortbildungsveranstaltungen durchführen, ist die nach jeweiligem Landesrecht bestimmte Behörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Landes. In der Regel wird der Antrag am Hauptsitz der Einrichtung gestellt und kann auch weitere Standorte umfassen.

Nachweise über eine bestandene Sachkundeprüfung und Teilnahmebescheinigungen über Fortbildungsveranstaltungen, die von einer zuständigen Behörde oder von einer durch die zuständige Behörde anerkannten Einrichtung durchgeführt wurden, sind bundesweit gültig. Die Anerkennung einer Einrichtung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ChemVerbotsV gilt auch für Prüfungen oder Fortbildungsveranstaltungen, die die betreffende Einrichtung in anderen Ländern durchführt, es sei denn, in dem Anerkennungsbescheid ist zulässigerweise eine Eingrenzung enthalten. Es ist zulässig, dass der Antragsteller seinen Antrag räumlich eingrenzt. Er kann seinen Antrag zum Beispiel auf ein Land oder mehrere Länder begrenzen.

3. Anerkennung von Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV abnehmen

3.1 Anforderungen an Einrichtungen

3.1.1 Grundanforderungen

Die Anerkennung soll gewährleisten, dass die Sachkundeprüfungen in ihrer Qualität den behördlichen Prüfungen nach § 11

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(Stand: 02.10.2018)

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