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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
*)

Vom 19. Mai 2003
(BGBl. Nr. I vom 23.05.2003 S. 713)



Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 4 Selbstbedienungsverbot" wird wie folgt gefasst:

" § 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel".

b) Nach der Angabe "Abschnitt 23" wird die folgende Angabe angefügt:

"Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder C (ätzend)" gestrichen, nach der Angabe "R 62" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "R 63" die Angabe "oder R 68" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Gefahrensymbolen" die Angabe "C (ätzend)," gestrichen und nach der Angabe "F+ (hochentzündlich)" die Angabe "oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68" eingefügt.

c) Absatz 1 Satz 3

Die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 gilt auch für den Versandhandel.

wird aufgehoben.

d) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "verpackter" die Wörter "Stoffe und" eingefügt, nach den Wörtern "Zubereitungen, die" die Wörter "bei bestimmungsgemäßer Verwendung" eingefügt, die Wörter "an private Endverbraucher" gestrichen und in Nummer 2 vor dem Wort "Zubereitungen" die Wörter "Stoffe und" eingefügt.

e) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2

1. Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,
in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen,

2. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,

werden aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:

alt neu
3. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,  "1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1, des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II 1998 S. 2731, 1999 S. 447, 2000 S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,".

cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Klebstoffe" wird ein Komma und das Wort "Härter" eingefügt.

dd) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Nummern 3 und 4.

ee) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen, in Nummer 5 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "sowie" ersetzt und es wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind."

ff) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" gestrichen, in Nummer 6 - neu - wird der Punkt am Satzende durch die Angabe "sowie" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.

d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden."

5. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "gefährlichen" wird gestrichen und nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Angabe " § 4 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Versandhandel abgibt."

7. Im Anhang wird Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 4

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