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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien

Vom 20. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 4 vom 26.01.2017 S. 94, ber. 2018 S. 1389)



Siehe Fn.1

Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
ChemVerbotsV - Chemikalien-Verbotsverordnung
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

(gültig ab 01.01.2019)

Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 5

(5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:
  1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,
  2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Anlage 2
(zu §§ 5 bis 11)

Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe und Gemische Anforderungen Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1

Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

  1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1
  1. Erlaubnispflichtnach § 6 Absatz 1 Satz 1
  2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4
  3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3
  4. Ausschluss des Versandweges nach § 10
  1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
  2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
  3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 2
  1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und ammoniumnitrathaltige Gemische, die einer in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen a oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III, oder D IV zugeordnet werden können,
  2. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
  3. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),
  4. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4).
  1. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgaben nach § 8 Absatz 1, 3 und 42
  2. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3
  3. Ausschluss des Versandweges nach § 10
  1. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgaben nach § 8 Absatz 2 bis 42
  2. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 3

Nicht von Eintrag 1 oder 2 erfasste Stoffe und Gemische, die

  1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
    1. dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder
    2. dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:
      1. H224 ("Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar"),
      2. H241 ("Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen") oder
      3. H242 ("Erwärmung kann Brand verursachen")
  2. oder
  3. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.
Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

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