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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Vom 21. April 2026
(BGBl. I vom 23.04.2026 Nr. 108 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Die Bundesregierung verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

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ChemOzonSchichtV - Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
"ChemOzonSchichtV - Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 ".

2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 ersetzt:

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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

  1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
  3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.

§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen

Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.

" § 1 Anzeige der Verwendung von Halonen

(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:

  1. Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
  2. Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
  3. Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe

  1. der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
  2. der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
  3. einer Schätzung dieser Emissionen sowie
  4. der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe."

3. § 3 wird zu § 2 und wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(Stand: 30.04.2026)

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