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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Vom 21. April 2026
(BGBl. I vom 23.04.2026 Nr. 108 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
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| ChemOzonSchichtV - Chemikalien-Ozonschichtverordnung Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen |
"ChemOzonSchichtV - Chemikalien-Ozonschichtverordnung Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 ". |
2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 ersetzt:
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| § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Diese Verordnung gilt nicht
§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind. |
" § 1 Anzeige der Verwendung von Halonen
(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe
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3. § 3 wird zu § 2 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(Stand: 30.04.2026)
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