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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

Vom 21. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 48 vom 27.07.2021 S. 3115)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 11 die Wörter "bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3, oder 4" gestrichen.

1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können. "Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz von
  1. Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen diese durch Tätigkeiten nach § 2 Absatz 7 gefährdet werden können, ohne selbst diese Tätigkeiten auszuüben sowie
  2. anderen Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können."

2. In § 2 Absatz 1 werden im Satzteil nach der Aufzählung die Wörter "übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen" durch die Wörter "infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "für den Arbeitgeber zugänglich sind" durch die Wörter "ermittelt werden können" ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter "dabei hat er sich auch darüber zu informieren, ob durch die Biostoffe sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorgerufen werden können" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "sensibilisierende, toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende" durch die Wörter "sensibilisierende oder toxische" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Schlachtbetrieben" durch die Wörter "Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben" ersetzt.

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und sonstigen die Gesundheit schädigenden" gestrichen.

5a. In § 11 werden in der Überschrift die Wörter "bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4" gestrichen.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  1. die erstmalige Aufnahme
    1. einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2,
    2. einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen,
"1. die erstmalige Aufnahme

a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,

b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,

in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,"

b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,

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