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Regelwerk

Bekanntmachung über die nach der Gefahrstoffverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 15. Januar 2008
(GBl. Nr. 4 vom 28.01.2008 S. 10)



Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörde für Entscheidungen über Untersuchungsergebnisse gemäß § 16 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), ist die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Zuständige Behörde für die übrigen Aufgaben ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Gefahrstoffverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1056 - 8053-e-1) außer Kraft.

ENDE

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