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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 11 des Transplantationsgesetzes

Vom 6. April 2017s
(BAnz AT 04.05.2017 B2)



Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2304), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, haben die Anlage zu § 7 Absatz 5 des Vertrags nach § 11 TPG (Bekanntmachung der Änderung des Vertrags nach § 12 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes vom 15. Februar 2016, BAnz AT vom 18.02.2016 B2, AT 26.02.2016 B3) für die Jahre 2017 bis 2019 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. April 2017 (Az. 312 - 4090 - 11/1) gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 TPG genehmigt worden. Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TPG bekannt gemacht.

Siehe Anlage 5

Alt

Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten

zwischen

der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main

- im Folgenden DSO genannt - und

der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin

- im Folgenden DKG genannt - und

der Bundesärztekammer, Berlin

- im Folgenden BÄK genannt - sowie

dem GKV-Spitzenverband, Berlin

- im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt -

im Einvernehmen mit

dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln

- im Folgenden PKV genannt -

§ 1 Zweck der Vereinbarung

Für die Bestellung von Transplantationsbeauftragten erhalten Entnahmekrankenhäuser nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 TPG einen angemessenen pauschalen Zuschlag. Die Höhe der pauschalen Zuschläge, die Abrechnungsbestimmungen zur Auskehrung dieser Beträge auf die Entnahmekrankenhäuser sowie die durch die Entnahmekrankenhäuser zu erhebenden Angaben über die Tätigkeiten der Transplantationsbeauftragten gemäß § 5 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG werden in der folgenden Vereinbarung geregelt.

Finanzierungsgrundsätze

§ 2 Höhe der Gesamtbeträge

(1) Für das Jahr 2014 steht zur Finanzierung von Transplantationsbeauftragten gemäß Nummer 4 der Anlage 4 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG für das Jahr 2014 (DSO-Budget 2014) ein Gesamtbetrag von 12.000 000,00 Euro zur Verfügung. Für die Jahre 2015 und 2016 steht zur Finanzierung von Transplantationsbeauftragten ein Gesamtbetrag von jeweils 18.000 000,00 Euro zur Verfügung.

(2) Die Aufwandserstattung für Transplantationsbeauftragte besteht aus einem einheitlichen Sockelbetrag und einer volumenabhängigen Komponente. Für den Sockelbetrag stehen für das Jahr 2014 gemäß dem DSO-Budget 2014 4.800 000,00 Euro (40 Prozent des Gesamtbetrages) und für die volumenabhängige Komponente 7.200 000,00 Euro (60 Prozent des Gesamtbetrags) zur Verfügung. Für die Jahre 2015 und 2016 stehen unter entsprechender Anwendung der voranstehenden Prozentsätze für den Sockelbetrag jeweils 7.200 000,00 Euro und für die volumenabhängige Komponente jeweils 10.800 000,00 Euro zur Verfügung.

§ 3 Berechnung der Aufwandserstattungen

(1) Der einheitliche Sockelbetrag wird zu gleichen Teilen auf alle abrechnungsberechtigten Krankenhäuser umgelegt. Abrechnungsberechtigt sind alle im jeweiligen Abrechnungsjahr nach § 9a Absatz 1 TPG behördlich benannten Entnahmekrankenhäuser (abrechnungsberechtigtes Krankenhaus), sofern diese nicht nach § 9b Absatz 3 Satz 4 TPG von der verpflichtenden Bestellung eines Transplantationsbeauftragten freigestellt sind. Sofern die landesrechtlichen Voraussetzungen zur Benennung von Entnahmekrankenhäusern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht abschließend vorliegen, sind in denn entsprechenden Bundesland alle zugelassenen Krankenhäuser abrechnungsberechtigt, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung entsprechend § 9a Absatz 1 TPG in der Lage sind, Organentnahmen zu ermöglichen. Dies ist gegenüber der DSO in geeigneter Weise nachzuweisen. Das Vorliegen einer behördlichen Benennung nach § 9a Absatz 1 TPG als Entnahmekrankenhaus ist in diesem Fall keine Abrechnungsvoraussetzung.

(2) Die DSO schreibt die ihr bekannten Entnahmekrankenhäuser an und informiert sie über das jährlich maßgebliche Verfahren zur Berechnung und Ausschüttung der Aufwandserstattungen. Ergänzend informiert die DKG die Krankenhäuser über ihre Mitgliedsverbände.

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