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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung "STIKO-Empfehlung zur Aktualisierung der Indikationsimpfempfehlung für Kinder und Jugendliche mit Risikofaktoren im Alter von> 2 bis 17 Jahren gegen Pneumokokken-Erkrankungen"

Vom 5. März 2026
(BAnz. AT 13.04.2026 B6)


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 5. März 2026 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. Dezember 2025 (BAnz AT 17.02.2026 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In der Tabelle in Anlage 1 wird die Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" in der Zeile "Pneumokokken" wie folgt geändert:

1. In den Abschnitten "Standardimpfung" und "Berufliche Indikation" werden jeweils die Angabe "Mindestabstand" durch die Angabe "Abstand" ersetzt und nach der Angabe "Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor" die Angabe ", weswegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierzu keine Empfehlung ausgesprochen werden kann" eingefügt.

2. Im Abschnitt "Indikationsimpfung" werden die Sätze 1 bis 7 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Kinder ab dem Alter von 2 Jahren, Jugendliche: Sequenzielle Impfung mit PCV13 oder PCV15, gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten.

Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen 3 Risikogruppen mit einem Abstand von 6 Jahren wiederholt werden.

Personen ab dem Alter von 18 Jahren: Impfung mit PCV20.

Personen ab dem Alter von 18 Jahren, die in der Vergangenheit bereits eine sequenzielle Impfung (PCV13/PCV15 + PPSV23) oder eine alleinige PPSV23-Impfung erhalten haben, sollen in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.

Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann bereits im Mindestabstand von 1 Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erfolgen.

Ebenso kann bei einer ausgeprägten Immundefizienz bei vorausgegangenen Impfungen mit PCV13 oder PCV15 eine Impfung mit PCV20 im Abstand von 1 Jahr erwogen werden.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor.

"Personen ab dem Alter von 2 Jahren (Kinder, Jugendliche und Erwachsene): Impfung mit PCV20.

Personen ab dem Alter von 2 Jahren, die in der Vergangenheit bereits eine sequenzielle Impfung (PCV13/PCV15 + PPSV23) oder eine alleinige PPSV23-Impfung erhalten haben, sollen in einem Abstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten. Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann bereits im Abstand von 1 Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erwogen werden. Ebenso soll bei Personen, die mit PCV13 oder PCV15 geimpft wurden, eine Impfung mit PCV20 im Abstand von 1 Jahr erfolgen.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor, weswegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierzu keine Empfehlung ausgesprochen werden kann."

II.

Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle wird in Spalte 4 "Auffrischungsimpfung" der Zeile "Pneumokokken" die Angabe "89120 R5" gestrichen.

2. Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Nummer 89120 ist sowohl für die Impfung mit PCV20 als auch im Rahmen der sequentiellen Impfung mit PCV13 oder PCV15 und PPSV23 zu verwenden. "Die Nummer 89119 bzw. 89120 ist jeweils für die Impfung mit PCV20 (auch nach bereits erfolgter Impfung mit PCV13, PCV15 oder PPSV23 sowie nach einer sequenziellen Impfung mit PCV13 oder PCV15 und PPSV23) zu verwenden."

3. Die Fußnote 5

5) Nach Abschluss der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 R für die Wiederholungsimpfung mit PPSV23 zu verwenden.

wird gestrichen.

III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger (14.04.2026) in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 5. März 2026

ID: 260971

ENDE

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