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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 11 des Transplantationsgesetzes
Vom 8. April 2026
(BAnz. AT 18.05.2026 B2)
Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes ( TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, haben die Anlage zu § 7 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 TPG und die Anlage zu § 7 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 TPG (Bekanntmachung vom 11. April 2025 (BAnz AT 06.05.2025 B2)) für das Jahr 2026 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. April 2026 (Az. 52831#00001#0003) mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TPG genehmigt worden. Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TPG bekannt gemacht (Anlage).
Bonn, den 8. April 2026
Az.52831#00001#0003
| Vereinbarung zum DSO-Budget für das Jahr 2026 nach § 7 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG | Anlage |
zwischen
der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main
- im Folgenden DSO genannt -
und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin
- im Folgenden DKG genannt -
und
der Bundesärztekammer, Berlin
- im Folgenden BÄK genannt -
sowie
dem GKV-Spitzenverband, Berlin
- im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt -
im Einvernehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln
- im Folgenden PKV genannt -
| zu § 7 des Koordinierungsstellenvertrages nach § 11 TPG | Anlage |
DSO-Budget für das Jahr 2026
1 Organisationspauschale
1.1 Bei der Umsetzung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes (TPG) haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung durch die DSO an die Kostenträger von diesen direkt an die DSO zu erstatten sind. Kostenträger ist hierbei der Sozialleistungsträger des Organempfängers beziehungsweise der Organempfänger.
1.2 Für das Jahr 2026 werden insgesamt 3.340 Fälle transplantierter Organe unterstellt.
1.3 Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt im Jahr 2026 15.911,00 Euro je transplantiertes Organ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
| Organisationspauschale | 15.850,00 Euro |
| Ausgleich für das Jahr 2024 (Schlussausgleich) |
61,00 Euro |
Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden 50 % der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet.
Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden durch die Kostenträger 50 % der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet.
2 Pauschale "Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser"
2.1 Nach § 7 Absatz 4 des Koordinierungsstellenvertrages gemäß § 11 TPG erhalten Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.
2.2 Die Leistungen der Krankenhäuser beziehungsweise Transplantationszentren, die von diesen im Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Vereinbarung. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsystem mit folgenden Pauschalen:
| Modul | Vergütung |
| Grundpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG) | |
| IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal | 1.200,00 Euro |
| IHA-Diagnostik des Entnahmekrankenhauses mit eigenem Personal und mit Inanspruchnahme des Konsiliararztes | 700,00 Euro |
| Intensivpauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG) | |
| Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung | 641,00 Euro |
| Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung | 2.087,00 Euro |
| Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG) | |
| Abbruch im OP | 3.331,00 Euro |
| Einorganentnahme | 3.513,00 Euro |
| Multiorganentnahme | 5.037,00 Euro |
Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG) in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen.
(Stand: 28.05.2026)
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