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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung "STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Chikungunya mit den Impfstoffen Ixchiq und Vimkunya" sowie Anpassung der Anlage 2
Vom 4. September 2025
(BAnz. AT 24.10.2025 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 4. September 2025 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 4. September 2025 (BAnz AT 14.10.2025 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In der Tabelle in Anlage 1 wird die Zeile "Chikungunya" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge wie folgt eingefügt:
| Impfung gegen | Indikation | Hinweise zur Umsetzung |
| 1 | 2 | 3 |
| "Chikungunya | Berufliche Indikation:
Personen, die gezielte Tätigkeiten gemäß Biostoffverordnung mit Chikungunya-Viren ausüben (zum Beispiel in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien) unter Berücksichtigung der Altersgruppen für die jeweiligen Impfstoffe. |
Einmalige Impfung gegen Chikungunya mit dem attenuierten Lebendimpfstoff oder dem Totimpfstoff.
Für Personen ab dem Alter von 60 Jahren soll nur der Totimpfstoff verwendet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Aussage über die Notwendigkeit beziehungsweise den Zeitpunkt einer Auffrischimpfung getroffen werden. |
| Reiseindikation:
Personen ab dem Alter von 12 Jahren, 1. die in ein Gebiet reisen, für das ein aktuelles Chikungunya-Ausbruchsgeschehen bekannt ist 2. die einen längeren Aufenthalt (über 4 Wochen) oder wiederholte Kurzzeitaufenthalte in Chikungunya-Endemiegebieten planen und bei denen ein erhöhtes Risiko für eine Chronifizierung oder einen schweren Verlauf der Erkrankung aufgrund zum Beispiel eines Alters ab 60 Jahren oder infolge schwerer Ausprägungen von internistischen Grunderkrankungen besteht. |
Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
Einmalige Impfung gegen Chikungunya mit dem attenuierten Lebendimpfstoff oder dem Totimpfstoff. Für Personen ab dem Alter von 60 Jahren soll nur der Totimpfstoff verwendet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Aussage über die Notwendigkeit beziehungsweise den Zeitpunkt einer Auffrischimpfung getroffen werden." |
Die Tabelle in Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt "Chikungunya" wird entsprechend der alphabetischen Reihenfolge wie folgt eingefügt:
| Impfungen | Dokumentationsnummer 1 | ||
| erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie | letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungsimpfung | |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| "Chikungunya (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89139 Y" | ||
2. Im Abschnitt "Dengue" wird in der Spalte "Impfungen" die Angabe "Dengue" durch die Angabe "Dengue (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)" ersetzt.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 4. September 2025
ID: 252472
| ENDE |
(Stand: 29.10.2025)
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