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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung "STIKO-Empfehlung zur Anpassung der Empfehlung zur Indikationsimpfung sowie zur postexpositionellen Impfung zum Schutz vor Mpox"

Vom 4. September 2025
(BAnz. AT 24.10.2025 B4)


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 4. September 2025 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 4. September 2025 (BAnz AT 14.10.2025 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In der Tabelle in Anlage 1 wird die Zeile "Mpox" wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt "Indikationsimpfung" wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 "Indikation"

Indikationsimpfung für Personen mit erhöhtem Expositions- und Infektionsrisiko:

- Männer ab dem Alter von 18 Jahren, die Sex mit Männern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln.

wird wie folgt gefasst:

"Indikationsimpfung für Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko (zum Beispiel bei häufig wechselnden Sexualpartnern)"

b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" werden in Satz 2 vor der Angabe "Personen" die Angabe "immunkompetenten" und nach Satz 2 folgender Satz 3 (neu) eingefügt:

"Immundefiziente Personen (zum Beispiel HIV-Infizierte) sollen unabhängig von einer Pockenimpfung in der Vergangenheit eine zweimalige Impfung zum Schutz gegen Mpox erhalten."

2. Der Abschnitt "Berufliche Indikation" wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 "Indikation"

Personal in Speziallaboratorien, das gezielte Tätigkeiten mit infektiösen Laborproben ausübt, die Mpox-Material enthalten, und nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird.

wird wie folgt gefasst:

"Personen, die gezielte Tätigkeiten gemäß Biostoffverordnung mit Mpox-Viren (MPXV) ausüben (zum Beispiel in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien)."

b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" werden in Satz 2 vor der Angabe "Personen" die Angabe "immunkompetenten" und nach Satz 2 folgender Satz 3 (neu) eingefügt:

"Immundefiziente Personen (zum Beispiel HIV-Infizierte) sollen unabhängig von einer Pockenimpfung in der Vergangenheit eine zweimalige Impfung zum Schutz gegen Mpox erhalten."

II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 4. September 2025

ID: 252473


ENDE

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