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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen Januar 2026
Vom 19. März 2026
(BAnz. AT 27.04.2026 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. März 2026 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 5. März 2026 (BAnz AT 13.04.2026 B6) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Zeile "COVID-19" wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte 2 "Indikation" des Abschnitts "Indikationsimpfung" wird vor der Angabe "aktive neoplastische Erkrankungen" die Angabe "maligne" eingefügt.
b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird jeweils nach der Angabe "Auffrischimpfung im Herbst jeden Jahres" die Angabe "(einmalig pro Saison)" eingefügt.
2. Die Zeile "Haemophilus influenzae Typ b (Hib)" wird im Abschnitt "Indikationsimpfung" wie folgt geändert:
a) In der Spalte 2 "Indikation" wird die Angabe "anatomischer oder funktioneller Asplenie (z.B. Sichelzellanämie)" durch die Angabe "erhöhter Anfälligkeit gegenüber bekapselten Bakterien (zum Beispiel bei anatomischer oder funktioneller Asplenie)" ersetzt.
b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird nach der Angabe "Einmalige Impfung." der folgende Satz eingefügt:
"Ob Wiederholungsimpfungen sinnvoll sind, kann aufgrund unzureichender Datenlage derzeit nicht beurteilt werden."
3. In der Zeile "Influenza" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" der Abschnitte "Standardimpfung", "Indikationsimpfung" und "Berufliche Indikation" jeweils im ersten Satz nach der Angabe "Impfung" die Angabe "im Herbst/Winter (einmalig pro Saison)" eingefügt.
In der Tabelle in Anlage 2 werden im Abschnitt "COVID-19 mit Impfstoff" die Zeilen "Comirnaty JN.1"
Comirnaty JN.1/88345 A/88345 B/88345 R2
und "Comirnaty JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)"
Comirnaty JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)/88345 V/88345 W/88345 X
gestrichen.
Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1. Die folgenden Zeilen werden jeweils entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
| Impfung gegen1 | Vom Lieferengpass betroffener empfohlener Impfstoff | Empfohlene Alternative(n) und Hinweise zur Umsetzung2 |
| "Diphtherie, Tetanus, Pertussis (bis zum Alter von 4 Jahren) | DTaP-Kombinationsimpfstoff | DTaP-IPV-Hib-Kombinationsimpfstoff" |
| "Hib | Hib-Einzelimpfstoff | DTaP-IPV-Hib- oder DTaP-IPV-Hib-HepB-Kombinationsimpfstoff
Zu beachten ist, dass ab dem Alter von 5 Jahren je nach angewandtem Impfstoff ggf. über den off-label-Gebrauch aufzuklären ist." |
2. In der Zeile "Influenza (als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren)" wird in der zweiten Spalte "Vom Lieferengpass betroffener empfohlener Impfstoff" die Angabe "Hochdosis- oder MF59-adjuvantierter" durch die Angabe "Hochdosis- und MF59-adjuvantierter" ersetzt.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung (28.04.2026) im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 19. März 2026
ID: 261134
| ENDE |
(Stand: 30.04.2026)
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