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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen Januar 2026

Vom 19. März 2026
(BAnz. AT 27.04.2026 B3)


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. März 2026 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 5. März 2026 (BAnz AT 13.04.2026 B6) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "COVID-19" wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte 2 "Indikation" des Abschnitts "Indikationsimpfung" wird vor der Angabe "aktive neoplastische Erkrankungen" die Angabe "maligne" eingefügt.

b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird jeweils nach der Angabe "Auffrischimpfung im Herbst jeden Jahres" die Angabe "(einmalig pro Saison)" eingefügt.

2. Die Zeile "Haemophilus influenzae Typ b (Hib)" wird im Abschnitt "Indikationsimpfung" wie folgt geändert:

a) In der Spalte 2 "Indikation" wird die Angabe "anatomischer oder funktioneller Asplenie (z.B. Sichelzellanämie)" durch die Angabe "erhöhter Anfälligkeit gegenüber bekapselten Bakterien (zum Beispiel bei anatomischer oder funktioneller Asplenie)" ersetzt.

b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird nach der Angabe "Einmalige Impfung." der folgende Satz eingefügt:

"Ob Wiederholungsimpfungen sinnvoll sind, kann aufgrund unzureichender Datenlage derzeit nicht beurteilt werden."

3. In der Zeile "Influenza" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" der Abschnitte "Standardimpfung", "Indikationsimpfung" und "Berufliche Indikation" jeweils im ersten Satz nach der Angabe "Impfung" die Angabe "im Herbst/Winter (einmalig pro Saison)" eingefügt.

II.

In der Tabelle in Anlage 2 werden im Abschnitt "COVID-19 mit Impfstoff" die Zeilen "Comirnaty JN.1"

Comirnaty JN.1/88345 A/88345 B/88345 R2

und "Comirnaty JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)"

Comirnaty JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)/88345 V/88345 W/88345 X

gestrichen.

III.

Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Zeilen werden jeweils entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

Impfung gegen1 Vom Lieferengpass betroffener empfohlener Impfstoff Empfohlene Alternative(n) und Hinweise zur Umsetzung2
"Diphtherie, Tetanus, Pertussis (bis zum Alter von 4 Jahren) DTaP-Kombinationsimpfstoff DTaP-IPV-Hib-Kombinationsimpfstoff"
"Hib Hib-Einzelimpfstoff DTaP-IPV-Hib- oder DTaP-IPV-Hib-HepB-Kombinationsimpfstoff

Zu beachten ist, dass ab dem Alter von 5 Jahren je nach angewandtem Impfstoff ggf. über den off-label-Gebrauch aufzuklären ist."

2. In der Zeile "Influenza (als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren)" wird in der zweiten Spalte "Vom Lieferengpass betroffener empfohlener Impfstoff" die Angabe "Hochdosis- oder MF59-adjuvantierter" durch die Angabe "Hochdosis- und MF59-adjuvantierter" ersetzt.

IV.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung (28.04.2026) im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. März 2026

ID: 261134

ENDE

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