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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 23. September 2026
(GVBl. I Nr. 23 vom 23.09.2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BbgLÄrzteG - Brandenburgisches Landärztegesetz
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg
§ 1 Zulassung
(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Universität im Sinne des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30, 44) können im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung zu erlassenden Rechtsverordnung zum Studium zugelassen werden, wenn sie
(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 3 abgesichert.
(3) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes zu erlassende Rechtsverordnung gelten für staatlich anerkannte Hochschulen entsprechend, die nach Artikel 14 Satz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung in das Zentrale Vergabeverfahren im Sinne des genannten Staatsvertrages einbezogen werden.
§ 2 Bedarfsgebiete, besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Bedarfsgebiete im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind
(2) Um einschätzen zu können, ob auch in Zukunft ein besonderer öffentlicher Bedarf an hausärztlicher Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg bestehen wird, ist die Entwicklung der hausärztlichen Versorgung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium unter Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg regelmäßig zu überprüfen.
§ 3 Vertragsstrafe
(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu einer Strafzahlung in Höhe von bis zu 250.000 Euro, wenn sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 einen Aufschub gewähren oder auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn in der Person der oder des Verpflichteten liegende sehr schwerwiegende soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen vorübergehend oder auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn sich die oder der Verpflichtete in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Strafzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Die Auswahlentscheidung richtet sich nach
die über die Eignung für den Studiengang Humanmedizin oder für eine hausärztliche Tätigkeit Auskunft geben.
§ 5 Verordnungsermächtigung, Datenverarbeitung
(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(Stand: 24.09.2026)
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