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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 23. September 2026
(GVBl. I Nr. 23 vom 23.09.2026)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgLÄrzteG - Brandenburgisches Landärztegesetz
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg

§ 1 Zulassung

(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Universität im Sinne des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30, 44) können im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung zu erlassenden Rechtsverordnung zum Studium zugelassen werden, wenn sie

  1. im Auswahlverfahren nach § 4 und der aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung ausgewählt wurden und
  2. sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land Brandenburg gegenüber verpflichten,
    1. nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung zu absolvieren, die gemäß § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, wobei die Weiterbildung im Land Brandenburg durchgeführt werden soll, und
    2. nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten des Landes Brandenburg gemäß § 2 Absatz 1 aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren ausschließlich dort auszuüben.

(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 3 abgesichert.

(3) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes zu erlassende Rechtsverordnung gelten für staatlich anerkannte Hochschulen entsprechend, die nach Artikel 14 Satz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung in das Zentrale Vergabeverfahren im Sinne des genannten Staatsvertrages einbezogen werden.

§ 2 Bedarfsgebiete, besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Bedarfsgebiete im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind

  1. die Gebiete eines Zulassungsbezirkes, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, oder
  2. die von dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegten Bezugsregionen innerhalb eines Planungsbereiches, für die er die Feststellung nach § 100 Absatz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.

(2) Um einschätzen zu können, ob auch in Zukunft ein besonderer öffentlicher Bedarf an hausärztlicher Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg bestehen wird, ist die Entwicklung der hausärztlichen Versorgung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium unter Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg regelmäßig zu überprüfen.

§ 3 Vertragsstrafe

(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu einer Strafzahlung in Höhe von bis zu 250.000 Euro, wenn sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 einen Aufschub gewähren oder auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn in der Person der oder des Verpflichteten liegende sehr schwerwiegende soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen vorübergehend oder auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn sich die oder der Verpflichtete in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Strafzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Die Auswahlentscheidung richtet sich nach

  1. der in der Hochschulzugangsberechtigung anhand der Durchschnittsnote ausgewiesenen Qualifikation,
  2. dem Ergebnis eines standardisierten und strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests, der über die Eignung für den Studiengang Humanmedizin sowie die Motivation und persönliche Eignung für eine hausärztliche Tätigkeit Auskunft gibt, sowie
  3. der Art und Dauer
    1. einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem nichtärztlichen medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf oder
    2. einer praktischen Tätigkeit in einer ärztlich geleiteten Einrichtung von mindestens sechs Monaten Dauer,

    die über die Eignung für den Studiengang Humanmedizin oder für eine hausärztliche Tätigkeit Auskunft geben.

§ 5 Verordnungsermächtigung, Datenverarbeitung

(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. das Nähere zu bestimmen über
    1. den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,

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