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Regelwerk

Änderungstext

PsychKG - Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Berlin -

Vom 17. Juni 2016
(GVBl. Nr. 16 vom 28.06.2016 S. 336)



Artikel 1
PsychKG - Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

( wie eingefügt)

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) Das Gesundheitsdienst-Gesetz vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c werden die Wörter "Gesetz für psychisch Kranke" durch die Wörter "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" ersetzt.

b) In Buchstabe d werden die Wörter "psychisch Kranker" durch die Wörter "psychisch erkrankter Personen" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Psychiatriebeirats" durch die Wörter "Bezirksbeirats für seelische Gesundheit" ersetzt.

3. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes für psychisch Kranke" durch die Wörter "Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "psychisch kranken" durch die Wörter "psychisch erkrankten Personen" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Gesetz für psychisch Kranke" durch die Wörter "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" ersetzt.

(2) Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Gesetz vom 21. November 2014 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetz für psychisch Kranke" durch die Wörter "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" und die Wörter "psychisch Kranker" durch die Wörter "psychisch erkrankter Personen" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "psychisch kranken Menschen" durch die Wörter "psychisch erkrankten Personen" ersetzt.

2. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter "Gesetz für psychisch Kranke" durch die Wörter "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" ersetzt.

3. In § 30 Absatz 5 werden die Wörter "Gesetzes für psychisch Kranke" durch die Wörter "Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" ersetzt.

(3) § 3 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. zur Unterbringung von psychisch Kranken bestimmte Einrichtungen nach § 10 des Gesetzes für psychisch Kranke," "3. Einrichtungen zur Unterbringung psychisch erkrankter Personen im Sinne des § 18 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten,"

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"7. das Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin nach § 31 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes und die diesem angliederten Wohngemeinschaften (Wohnbereiche)," "7. das Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin (klinisch- forensische Einrichtung) nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und die diesem angegliederten Wohngemeinschaften (Wohnbereiche)."

( 4) Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"b) die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch Kranken und Süchtigen;" "b) die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch erkrankten Personen sowie die Aufsicht über die Durchführung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr gemäß § 20 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten;"

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz für psychisch Kranke vom 8. März 1985 (GVBl. S. 586), das zuletzt durch Artikel III Nummer 2 des Gesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 16/0992

ENDE

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