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Regelwerk
Änderungstext

Verwaltungsvorschriften zur Änderung des Seuchenalarmplans
- Berlin -

Vom 6. Juli 2017
(ABl. Nr. 37 vom 01.09.2017 S. 4160)



GPG I E 3 Telefon: 9028-1785 oder 9028-0, intern 928-1785

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, wird bestimmt:

I.

Der Seuchenalarmplan vom 7. September 2009 (ABl. S. 2242), der durch Verwaltungsvorschriften vom 26. August 2014 (ABl. S. 1705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Liegt ein Fall nach Nummer 1 vor oder kann dies nicht ausgeschlossen werden und besteht damit eine besondere Ausbreitungsgefahr, leitet das Gesundheitsamt die vorhandenen Informationen an die zuständigen Mitarbeiter des Bezirksamts weiter und informiert den diensthabenden beauftragten Arzt (gemäß Notfallhandbuch). Dieser informiert die nach Nummer 2 Absatz 1 eingerichtete Einsatzleitung. "(1) Liegt ein Fall nach Nummer 1 vor oder kann dies nicht ausgeschlossen werden und besteht damit eine besondere Ausbreitungsgefahr, leitet das Gesundheitsamt die vorhandenen Informationen an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamts weiter. Darüber hinaus informiert das Gesundheitsamt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung entsprechend der im Katastrophenschutzportal DiDaKat hinterlegten Benachrichtigungsliste (unter "Einsatzleitung")."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Über die Meldewege erstellt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung eine Benachrichtigungsliste. "(3) Über die Erreichbarkeiten erstellt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung eine Benachrichtigungsliste, die im Katastrophenschutzportal DiDaKat hinterlegt ist."

2. In Nummer 11 Satz 2 wird die Angabe "30. September 2019" durch die Angabe "30. September 2022" ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.

ID 171472

ENDE

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(Stand: 06.07.2018)

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