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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Berlin -
Vom 10. März 2025
(GVBl. Nr. 7 vom 14.03.2025 S. 162)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
§ 10 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats schlägt dem Abgeordnetenhaus von Berlin einen aus fachkundigen Personen bestehenden Beirat für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin vor, der das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats in allen Fragen einer bedarfsgerechten Versorgung psychisch erkrankter Personen berät (Landesbeirat für psychische Gesundheit). Der Vorschlag umfasst die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Nach deren Vorstellung im zuständigen Fachausschuss und anschließender Beratung wählt das Abgeordnetenhaus von Berlin die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer der Legislaturperiode. | "(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats schlägt dem Abgeordnetenhaus von Berlin einen aus fachkundigen Personen bestehenden Beirat für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin vor, der das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats in allen Fragen einer bedarfsgerechten Versorgung psychisch erkrankter Personen berät (Landesbeirat für psychische Gesundheit). Der Vorschlag umfasst die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der zuständige Fachausschuss berät über den Vorschlag. Im Anschluss wählt das Abgeordnetenhaus von Berlin die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer der Legislaturperiode. Der Landesbeirat bleibt über den Ablauf der Legislaturperiode hinaus bis zur Konstituierung des neuen Landesbeirats für psychische Gesundheit im Amt. Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin eines Mitglieds des Landesbeirats für psychische Gesundheit während einer Legislaturperiode wählt der Landesbeirat nach Abstimmung mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein oder mehrere neue Mitglieder bis zur Konstituierung des neuen Landesbeirats." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (15.03.2025) im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 250622
| ENDE |
(Stand: 09.04.2025)
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