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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 121 vom 02.12.2025)


Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 S. 14), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114 S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Absatz 3 werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "mit Ausnahme von § 46 Absatz 1 Nummer 2a, §§ 48 und 49" eingefügt.

2. Nach § 47 wird folgender § 48 eingefügt:

" § 48 Weitergabe von personenbezogenen Daten zur Qualitätssicherung, zur Förderung der Patientensicherheit und zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken

(1) Krankenhäuser dürfen die bei ihnen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i der Verordnung (EU) 2016/679 gespeicherten personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ohne Einwilligung der betroffenen Person an Dritte weitergeben, wenn dies zur medizinischen, rehabilitativen oder pflegerischen Forschung, zur Öffentlichen Gesundheitsforschung oder zur Qualitätssicherung oder Förderung der Patientensicherheit erforderlich ist und das Forschungsinteresse die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt. Genetische Daten sind hiervon nur erfasst, soweit es sich um

  1. nach der Geburt erworbene genetische Informationen oder
  2. einzelne Sequenzvarianten handelt, wobei diese Sequenzvarianten in ihrer Kombination nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht einzigartig in der Weltbevölkerung sind.

Darüber hinaus sind genetische Daten, insbesondere vollständige Genom-Datensätze, nicht erfasst.

(2) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 setzt voraus, dass das weitergebende Krankenhaus angemessene Maßnahmen und Garantien nach Artikel 89 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umsetzt, insbesondere

  1. eine Beteiligung der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten,
  2. die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, soweit nicht nach Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 von der Datenschutz-Folgenabschätzung abgesehen werden kann,
  3. die Erstellung eines Rechte- und Rollenkonzeptes nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. eine Multi-Faktor-Authentisierung für den Zugang zu den personenbezogenen Daten,
  5. die frühestmögliche Verschlüsselung der personenbezogenen Daten nach dem Stand der Technik,
  6. die Pseudonymisierung und Anonymisierung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 GDNG und
  7. die Erteilung der Informationen nach § 6 Absatz 4 GDNG.

(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn sich der Dritte als Datenempfänger vorher gegenüber der weitergebenden Einrichtung zu angemessenen Maßnahmen und zur Umsetzung der Garantien nach Artikel 89 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie dazu verpflichtet, insbesondere

  1. die personenbezogenen Daten zu anonymisieren nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 2 GDNG,
  2. die personenbezogenen Daten fristgemäß zu löschen, sobald sie für die Durchführung des Forschungsvorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 Satz 4 GDNG genannten Frist,
  3. nach § 8 GDNG das Forschungsvorhaben zu registrieren und die Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist,
  4. die Einhaltung von Absatz 2 Nummern 1 bis 5 und die Erteilung der Informationen nach § 6 Absatz 4 Sätze 1 und 2 GDNG zu gewährleisten und
  5. zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur Personen heranzuziehen, die unmittelbar oder als mitwirkende Person einem Berufsgeheimnis unterliegen oder zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; dies gilt auch für Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugriff auf die Systeme zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten erhalten müssen.

Von dem Dritten ist gegenüber der weitergebenden Einrichtung vor der Weitergabe und anlassbezogen nachzuweisen, dass die Weitergabe für Forschungszwecke nach Absatz 1 erforderlich ist und bei ihnen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, um ihren Verpflichtungen nach den §§ 7 und 9 GDNG sowie nach Satz 1 zu entsprechen. Die personenbezogenen Daten dürfen nicht weitergegeben werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Dritte die personenbezogenen Daten nicht für Zwecke des Absatzes 1 verwendet oder seine Verpflichtungen nach diesem Absatz und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz nicht erfüllen kann.

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