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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Landeskrankenhausgesetzes sowie zum Erlass eines Gesetzes für Ausgleichsbeträge in der Altenpflege
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 17 vom 27.02.2026)


Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Gesetz zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 543), das zuletzt durch Gesetz vom 20. November 2018 (GBl. S. 429), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe "30" durch die Angabe "27" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3 Fach- und Rechtsaufsicht

Obere Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Für Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Weisungsaufgaben sicherzustellen, sind die Fachaufsichtsbehörden zuständig. Die Fachaufsichtsbehörden können auch im Einzelfall Weisungen erteilen. § 129 GemO gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008, S. 13), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025, Nr. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"An der Notfallversorgung beteiligte Krankenhäuser im Sinne von § 11 Absatz 6 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) vom 25. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 66) sind verpflichtet, ihre Kapazitäten in einem digitalen Versorgungsnachweis nach § 11 Absatz 6 RDG zu erfassen und ständig aktuell zu halten.".

Artikel 3
AusglTransfG - Ausgleichsbeträgetransfergesetz
Gesetz zur Übertragung des Überschusses aus der Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege

§ 1 Übertragung des Überschusses

(1) Der Überschuss aus der Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 675), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 672) geändert worden ist, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Kommunalverband für Jugend und Soziales vorhanden ist, wird auf die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) übertragen.

(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales muss den Überschuss aus Absatz 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) zu übertragen.

§ 2 Verwendung des übertragenen Überschusses

(1) Der nach § 1 übertragene Überschuss ist von der Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) im Rahmen der §§ 26 bis 30 und 32 bis 34 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 26) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugunsten der zugelassenen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 PflBG zu verwenden.

(2) Durch den nach § 1 übertragenen Überschuss vermindert sich der Anteil am Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 PflBG durch die Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 PflBG zu tragen ist. Der übertragene Überschuss ist bei der Ermittlung dieses Anteils am Finanzierungsbedarf im Wege einer Verrechnung für den Finanzierungszeitraum zu berücksichtigen, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt. Wenn der Überschuss nicht bis zum 30. September eines Jahres übertragen wurde, kann die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) die Verrechnung im darauffolgenden Festsetzungsjahr vornehmen.

(3) Der übertragene Überschuss ist bei der Berücksichtigung nach Absatz 2 zu 80,57 Prozent auf den Sektor "voll- und teilstationär" und zu 19,43 Prozent auf den Sektor "ambulant" zu verteilen.

§ 3 Rechtsaufsicht

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales und die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) unterliegen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz der Rechtsaufsicht durch das Sozialministerium.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (28.02.2026) in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 1, der mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 675), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 672) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 260554

ENDE

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