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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

BayAnerkV - Bayerische Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen

- Bayern -

Vom 17. September 1991
(GVBl. Nr. 19 vom 30.09.1991 S. 343, ber. S. 371.....; 04.06.2024 S. 98; 07.03.2025 S. 75)
Gl.-Nr.: 2024-1-1-I



Auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit, Familie und Sozialordnung folgende Verordnung:

Erster Abschnitt
Anerkennung von Kurorten

§ 1 Grundsatz für Kurorte

(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Heilbad ( § 3), Kneippheilbad ( § 4), Kneippkurort ( § 5), Schrothheilbad ( § 6), Schrothkurort ( § 7), Waldheilbad ( § 7a), heilklimatischer Kurort ( § 8) oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Waldkurbetrieb ( § 9) anerkannt werden, wenn die allgemeinen ( § 2) und die artspezifischen ( §§ 3 bis 9) Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Eine Anerkennung als Waldheilbad oder Ort mit Waldkurbetrieb kann auch neben einer anderen der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen erfolgen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Anerkennung in Ausnahmefällen auch im Übrigen auf eine weitere der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Nach § 1 Abs. 1 anerkannte Gemeinden oder Gemeindeteile (Kurorte) müssen

  1. über natürliche ortsgebundene Heilmittel des Bodens oder des Klimas verfügen oder in erheblichem Umfang Waldkuren, Kneippkuren oder Schrothkuren anbieten,
  2. über artgemäße Kureinrichtungen und geeignete Möglichkeiten zur Durchführung ortsspezifischer Kuren verfügen sowie eine artgemäße ärztliche Versorgung und begleitende therapeutische Betreuung sicherstellen,
  3. artgemäße bioklimatische Verhältnisse sowie regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft aufweisen,
  4. über ein angemessenes Angebot an Gaststätten und Beherbergungsbetrieben sowie zur Information, Unterhaltung, Betreuung und zur sportlichen Betätigung der Kurgäste verfügen,
  5. kurunterstützende Speiseangebote und Diäten gewährleisten und
  6. einen der Artbezeichnung gemäßen Kurortcharakter aufweisen.

Kurorte nach den §§ 3 bis 7a und 9 weisen ein Klima und eine Luftqualität auf, die periodisch überprüft werden und welche die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen.

(2) Natürliche ortsgebundene Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilklima. Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken muss durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen und bewährt sein sowie periodisch überprüft werden. Quellvorkommen gelten dann als Heilquellen, wenn sie als solche staatlich anerkannt sind. Die Hauptheilanzeigen müssen wissenschaftlich anerkannt und medizinisch erprobt sein.

(3) Die Erbringer von kurmedizinischen Leistungen stellen ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem sicher, das durch dokumentierte, zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.

(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind bei jeder Anerkennung ( §§ 3 bis 9) die im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.

§ 3 Heilbad

Heilbad, d.h. ein Mineral-, Thermal- oder Moorheilbad, ist ein Kurort,

  1. der ein natürliches Heilmittel des Bodens in ausreichender Menge besitzt und
  2. der über ein umfassendes Angebot geeigneter Kurbetriebe und Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels verfügt.

§ 4 Kneippheilbad

Kneippheilbad ist ein Kurort,

  1. der über ein umfassendes Angebot an Kureinrichtungen und über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt und
  2. der sich mindestens zehn Jahre als Kneippkurort bewährt hat.

§ 5 Kneippkurort

Kneippkurort ist ein Kurort, der über ein ausreichendes Angebot an Kureinrichtungen und über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt.

§ 6 Schrothheilbad

Schrothheilbad ist ein Kurort,

  1. der über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt und
  2. der sich mindestens zehn Jahre als Schrothkurort bewährt hat.

§ 7 Schrothkurort

Schrothkurort ist ein Kurort, der über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt.

§ 7a Waldheilbad

Waldheilbad ist ein Kurort, der

  1. über Kurwald mit einem Waldareal mit einer Fläche von mindestens 12 ha oder mindestens zwei Waldarealen mit einer Fläche von je mindestens 6 ha verfügt, der in besonderer Weise für die indikationsbezogene therapeutische oder rehabilitative Behandlung geeignet ist (Heilwald),
  2. über ein geeignetes, auf den Heilwald abgestimmtes Nutzungskonzept verfügt,
  3. ein geeignetes Waldgestaltungskonzept vorweist,

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