Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BayTierZV - Bayerische Tierzuchtverordnung
Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts

Vom 12. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 29.02.2008 S. 46; 16.10.2009 S. 539; 06.09.2011 S. 471 11; 11.03.2012 S. 90 12; 23.12.2022 S. 695 22)
Gl.-Nr.: 7824-3-L



Auf Grund von § 18 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294) in Verbindung mit § 6 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239,ber. 2008, S. 33, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951) sowie Art. 14 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

I. Abschnitt
Allgemeine züchterische Bestimmungen

§ 1 Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von Ergebnissen 11 22

Die Durchführung der Leistungsprüfungen mit Ausnahme pferdesportlicher Veranstaltungen und Zuchtwertschätzungen sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sind staatliche Aufgaben und obliegen den in der Anlage bestimmten Behörden und beauftragten Stellen. Auf Antrag eines Zuchtverbands oder -unternehmens kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen genehmigen, sofern die fachliche Qualität und die Zwecke dieses Gesetzes gewährleistet sind. Die nach Satz 1 bestimmten Behörden oder beauftragten Stellen können Dritte beauftragen, an Aufgaben nach Satz 1 mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.

§ 2 Zuchtbücher im Bereich der Pferdezucht

Das bei Inkrafttreten des Tierzuchtgesetzes vom Haupt- und Landgestüt Schwaiganger geführte Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms für Pferde gilt als Zuchtbuch im Sinn der tierzuchtrechtlichen Vorschriften.

§ 3 Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel

(1) Bei der Durchführung von Leistungsprüfungen in Form von Herkunftsvergleichen im Sinn des Art. 12 BayTierZG für Legehennen und Mastgeflügel sind die Haltung und Fütterung den Bedingungen der Praxis anzugleichen.

(2) Bei der Prüfung von Legehennen beträgt die Prüfdauer mindestens 500 Lebenstage. Es sind mindestens die Merkmale Eizahl, Eigewicht, Futterverbrauch, Eiqualität (mindestens Bruchfestigkeit der Eischale) und Tierverluste zu erfassen. Nach Möglichkeit sind alle zur Zeit der Prüfung marktbedeutenden Herkünfte zu berücksichtigen.

(3) Bei der Prüfung von Mastgeflügel beträgt die Prüfdauer mindestens 32 Tage. Es sind mindestens die Merkmale Gewicht am Ende der Prüfung, Futterverwertung, Wasserverbrauch und Tierverluste zu erfassen.

§ 4 Prüfung auf Eignung und Leistung bei Bienenköniginnen, Anerkennung von Bienenbelegstellen

(1) Die Prüfung der von Zuchtbetrieben eingesandten Bienenköniginnen durch die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erstreckt sich auf Honigleistung und weitere Merkmale, insbesondere Sanftmut, Wabensitz, Schwarmneigung und Varroatoleranz. Die Prüfung umfasst mindestens zwölf Geschwisterköniginnen je Zuchtbetrieb und Zuchtrichtung. Die Prüfdauer beträgt mindestens ein Jahr. Die Zuchtbetriebe erhalten einen schriftlichen Prüfbericht.

(2) Bienenbelegstellen sind anerkannte Paarungsplätze, an denen die reinzüchterische Anpaarung von Bienenköniginnen mit den dort gehaltenen Drohnen stattfinden soll. Der Umkreis um eine Bienenbelegstelle im Sinn des Art. 13 Abs. 3 BayTierZG beträgt in der Regel 7,5 km im Radius. Wer eine Bienenbelegstelle betreibt kann beantragen, dass der Umkreis auf bis zu 10 km im Radius erweitert wird. Im genannten Umkreis dürfen auch nach der Anerkennung als Belegstelle keine anderen Bienenvölker - ausgenommen solche der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung - gehalten werden. Während der Zuchtsaison vom 1. Mai bis 31. August ist beim Verbringen von Bienenvölkern, die der Zuchtrichtung der Belegstelle entsprechen, im festgelegten Umkreis auf Drohnenfreiheit und Unterbindung des Drohnenflugs zu achten. Imkerinnen und Imker, deren Bienenvölker sich im festgelegten Umkreis befinden, haben den Anweisungen der für den Betrieb der Bienenbelegstelle verantwortlichen Personen Folge zu leisten. Entgegen Art. 13 Abs. 4 BayTierZG verbrachte Bienenvölker sind unverzüglich zu entfernen. Die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayTierZG erfolgt in der Imkerfachpresse und in den örtlichen Zeitungen.

II. Abschnitt
Prüfungsordnung für Lehrgänge über künstliche Besamung sowie über Embryotransfer, Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung

§ 5 Prüfungsausschüsse für Lehrgänge über künstliche Besamung und über Embryotransfer 11

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion