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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" 1)

Vom 10. Mai 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 31.05.2012 S. 197)



Auf Grund des Art. 30 Abs. 8 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" (BayRS 2122-3-1-UG), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" "Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" (WBO-ÖGW)".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Arztes für öffentliches" durch die Worte "Facharztes für Öffentliches" ersetzt und nach dem Wort" Bereich" die Worte "von Public Health in" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Worte "Arzt für öffentliches" durch die Worte "Facharzt für Öffentliches" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "seinen gewöhnlichen Aufenthalt" durch die Worte "seine Hauptwohnung im Sinn des Melderechts" ersetzt.

bbb) Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 2. den Amtsarztlehrgang nach § 1 der Amtsarztprüfungsordnung2) vom 17. September 1970 (GVBl. S. 451), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 598), besucht und

3. die Amtsarztprüfung nach §§ 5 bis 8, 15 bis 24 der Amtsarztprüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen hat.

"2. den Amtsarztlehrgang nach § 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD) vom 25. Juli 2003 (GVBl S. 530) besucht und

3. die Amtsarztprüfung nach §§ 7 bis 16 FachV-GesD erfolgreich abgeschlossen hat. "

bb) Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 

alt neu
Die Gebietsbezeichnung kann auch in der Form "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" geführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Staatsministerium des Innern.  "Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" wird auch dann auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erfüllt wurden; die Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 sind auch dann erfüllt, wenn Amtsarztlehrgang und Amtsarztprüfung auf Grund einer der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst vergleichbaren früheren Regelung absolviert wurden. Bei teilweiser Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen kann die Weiterbildung unter Anrechnung der bis dahin nachgewiesenen Weiterbildungsvoraussetzungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden."

b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Gebietsbezeichnung kann in der Form "Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen" geführt werden."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; die Worte "und Zweiten Teils der Amtsarztprüfungsordnung" werden durch die Worte "bis Dritten Teils der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst" und die Worte "Absatz 3" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Auf Bewerber, die den Amtsarztlehrgang und die Amtsarztprüfung nur zum Zweck der Weiterbildung absolvieren, finden § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 3 und 5, § 10 Nr. 5, §§ 25 26 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 5, sowie § 28 der Amtsarztprüfungsordnung keine Anwendung. Für solche Bewerber gilt ebenso nicht der Hinweis in § 30 der Amtsarztprüfungsordnung auf § 2 Abs. 1 und § 6 der Allgemeinen Prüfungsordnung3) in der jeweils geltenden Fassung. Bei ausländischen Bewerbern genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Amtsarztprüfungsordnung der Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung4) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885). "(4) Auf Bewerber, die den Amtsarztlehrgang und die Amtsarztprüfung nur zum Zweck der Weiterbildung absolvieren, finden §§ 2 und 3 Satz 1 FachV-GesD keine Anwendung. Bei ausländischen Bewerbern genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 FachV-GesD der Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung. "

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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