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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 9. Juli 2012
(GBl. Nr. 13 vom 16.07.2012 S. 339)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Das Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WFK), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort "Errichtung" sowie das Komma gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bbb) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der Freistaat Bayern errichtet als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern "Der Freistaat Bayern betreibt als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts".

ccc) Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:

"3. das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München,".

ddd) Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.

bb) Satz 2

Das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München wird nach Maßgabe dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fortgeführt.

wird aufgehoben.

c) Abs. 2

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Klinika treten in die Rechte und Pflichten der bisherigen Klinika als Staatsbetriebe im Sinn von Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein. Im Weg der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten des Freistaates Bayern und der jeweiligen Universität sowie die Zuständigkeiten, die bislang die jeweilige Universität oder das bisherige Klinikum für den Freistaat Bayern wahrnehmen, auf das Klinikum über, soweit sie seinem Aufgabenbereich gemäß Art. 2 Abs. 1 zuzurechnen sind. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Verwaltungsakt die Einrichtungen festzulegen, die dem Klinikum zum Zeitpunkt der Errichtung angehören; Rechtsbehelfe dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Änderung der" und die Worte "und die Zuordnung weiterer Einrichtungen" werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Staatsministerium" werden die Worte "für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium)" eingefügt.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb) Satz 2

Für die Bekanntmachung und das In-Kraft-Treten der Satzungen gilt Art. 13 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) entsprechend.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "den Klinika" durch die Worte "dem Klinikum" und die Worte "Zwecke des Betriebs" durch die Worte "den Betrieb" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "weiterhin" gestrichen.

g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und es werden die Worte "Die Klinika verfolgen" durch die Worte "Das Klinikum verfolgt" ersetzt.

bb) Satz 2

Die nach § 59 AO erforderlichen Satzungen werden binnen drei Monaten nach Errichtung der Anstalt erlassen.

wird aufgehoben.

2. Art. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Das Klinikum dient in besonderer Weise der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie dem wissenschaftlichmedizinischen Fortschritt; es nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es erfüllt ferner die ihm in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals obliegenden Aufgaben. "Das Klinikum ist der Universität zugeordnet; es dient der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Es fördert die Weiterbildung seines Personals."

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität können die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 3 BayHSchG wahrnehmen. "Das Klinikum hat sicherzustellen, dass die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) wahrnehmen können."

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch" durch die Worte "Entgelte und" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu

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