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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes, des Bayerischen Krankenhausgesetzes und einer weiteren Rechtsvorschrift
- Bayern -

Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 362)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBI. S. 464, BayRS 212-2-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 156 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBI. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Teils

Zuständige Stellen

wird gestrichen.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes "Zuständigkeiten".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung sind die folgenden Stellen zuständig: "Für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) sind zuständig:".

bb) In Nr. 6 wird das Wort "Transplantationskoordinatoren" durch die Wörter "Deutsche Stiftung Organtransplantation, Region Bayern," ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspen den durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) gebildet. "(2) Zuständige Behörde nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)."

d) Abs. 3

(3) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden und Stellen zum Vollzug des Transplantationsgesetzes zu bestimmen, soweit Einrichtungen im Sinn des § 1a Nr. 8 TPG oder Untersuchungslabore im Sinn des § 8e TPG betroffen sind.

wird aufgehoben.

3. Die Überschrift des Zweiten Teils

Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende

wird gestrichen.

4. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zusammensetzung "Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende".

b) Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

"(1) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 TPG gebildet. Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind."

c) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 2 und 3.

5. In Art. 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

6. Die Überschrift des Dritten Teils

Transplantationszentren, Transplantationskoordinatoren und Transplantationsbeauftragte

wird gestrichen.

7. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Transplantationszentren zur Übertragung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 TPG genannten Organe bedürfen der Anerkennung durch das Staatsministerium. "Transplantationszentren bedürfen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender der Zulassung durch das Staatsministerium."

c) In Satz 3 wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.

8. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu

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